Teilbeitritte zu Krankenkassenverträgen möglich!

Teilbeitritte zu Krankenkassenverträgen möglich!

© Paulwip / pixelio.de

Die Grenzen eines Beitrittsrechts für Leistungserbringer zu bestehenden Verträgen ist auch Jahre nach der Einführung des §127 SGB V immer noch ein heiss diskutiertes Thema.

Das Sozialgericht Berlin hat Ende des Jahres 2011 herzu zwei Entscheidungen erlassen, die sich zum einen mit dem Teilbeitritt bzgl. bestimmter Produktgruppen eines Leistungserbringers zu einem Vertrag beschäftigen, zum Anderen mit einem regional begrenzten Teilbeitritt.

Am 21.11.2011 entschied die 210. Kammer des SG Berlin zum Az. S 210 KR 2084/11 ER dahingehend, dass ein Leistungserbringer von Medizinprodukten einem Hilfsmittelvertrag mit einer Beschränkung auf einzelne Versorgungsbereiche sowie auf einzelne Produktgruppen beitreten kann (§ 127 Abs 2a SGB V), und zwar unter der Voraussetzung, dass er die im Rahmenvertrag enthaltenen Bestimmungen – die insbesondere eine ordnungsgemäße Versorgung sicherstellen sollen – vollständig anerkennt. (Klick)

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Gesetzesformulierung, der Beitritt habe „zu den gleichen Bedingungen“ zu erfolgen, bedeute, dass der Beitretende im Hinblick auf die Vertragsmodalitäten im Übrigen keine anderen Bedingungen erhalte.

Insbesondere müsse er die Preise, die Versorgungsmodalitäten, Weiterbildungsanforderungen und Serviceleistungen, die in Versorgungspauschalen geregelt sind, genauso erhalten bzw. genauso einhalten wie die ursprüngliche Vertragspartei. Einen Teilbeitritt zu Versorgungsbereichen oder einzelnen Produktgruppen allerdings wolle das Gesetz gerade nicht verhindern.

Die Krankenkassen seien gegen Missbrauch ausreichend dadurch geschützt, dass bestehende, nach § 127 Abs 2 SGB 5 ausgehandelte Verträge inhaltlich dadurch nicht verändert, sondern nur personell erweitert werden, sie also nur weitere Vertragspartner, aber keine weiteren Vertragsgegenstände oder andere Modalitäten der Leistungserbringung – gegen ihren Willen – erhalten.

Hinzuweisen ist darauf, dass es sich bei dieser Entscheidung um eine solche im einstweiligen Rechtsschutz handelt. Ob sich der klagende Leistungserbringer auch im Hauptsacheverfahren durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Derzeit allerdings dürfte diese Entscheidung Leistungserbringern, die einen Teilbeitritt zu einem Vertrag anstreben, eine gute Argumentationshilfe geben.

Im Volltext fnden Sie die Entscheidung hier: (Klick)

Nicht durchsetzen konnte sich ein Leistungserbringer mit seinem Ziel, einem bundesweiten Vertrag nur regional beizutreten. In einer solchen Einschränkung der Versorgung auf einzelne Liefergebiete sah die 81. Kammer des Sozialgerichts Berlin am 01.12.2011 unter dem Az. 81 KR 2085/11 ER keinen Beitritt zu gleichen Bedingungen im Sinne des §127 Abs.2a SGB V und wies deshalb den vom Leistungserbringer im einstweiligen Rechtsschutz gestellten Antrag zurück.

Auch hierzu können Sie die Entscheidung im Volltext nachlesen: (Klick)

Interessant dabei ist, dass sich in der zweiten Entscheidung die 81. Kammer schon mit der ersten Entscheidung der 210. Kammer auseinander setzt und offensichtlich diese Entscheidung billigt. Es ist also davon auszugehen, dass die beiden Beschlüsse vorher abgestimmt worden sind und jedenfalls das Sozialgericht Berlin der Auffassung ist, dass ein Leistungserbringer einen Teilbeitritt zu einem bestehenden Vertrag erklären kann, soweit er keine regionale Beschränkung vornimmt und die übrigen Vertragsmodalitäten komplett anerkennt.

Gerade für Betriebe der Orthopädieschuhtechnik, die ja häufig stark spezialisiert sind und in immer stärkeren Masse mit Verträgen konfrontiert werden, die eine Reihe von Produktgruppen umfassen, die sie in ihren Betrieben nicht abdecken können oder wollen, dürften diese Entscheidungen von grosser Bedeutung sein und eine grosse Argumentationshilfe bei Beitrittsverhandlungen mit den Krankenkassen geben.

Photo: www.pixelio.de


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