Dass bewusste Täuschung nicht nur sozial inkompetentes Verhalten darstellt, sondern auch rechtliche Folgen haben kann, wenn der Getäuschte ein Vertragspartner ist, findet sich bereits im Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 123 BGB). Auf den dort niedergeschriebenen grundlegenden Regeln baut nahezu jeder Sachverhalt auf, der einem im Leben begegnen kann. Somit sollte klar sein, dass man als Arbeitnehmer mit Konsequenzen rechnen muss, wenn man den Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrags arglistig über persönliche Eigenschaften täuscht, die für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind. Konkret rechtfertigt ein solches Vorgehen die Anfechtung des Arbeitsvertrages, der damit als sofort beendet gilt. Das Arbeitsgericht Frankfurt (Az.: 11 Ca 3716/10) sowie die Folgeinstanz, das Hessisches Landesarbeitsgericht (Az.: 8 Sa 109/11) wiesen konsequenterweise die Klage eines Arbeitnehmer ab, der bei Vertragsunterzeichnung eine ihm ärztlicherseits attestierte gesundheitliche Einschränkung nicht angegeben hatte, die für die Ausübung seiner Tätigkeit jedoch relevant war.
Täuschung kostet den (neuen) Arbeitsplatz
Autor des Artikels : rechtkurzweilig
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