LEXIKON: Die Rechtsbehelfsbelehrung

Kein Verwaltungsakt, sei es ein Steuerbescheid oder ein Gerichtsurteil, kommt ohne ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung aus. Diese enthält gemäß § 58 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) folgende unabdingbare Punkte:

  • die Bezeichnung „Rechtsbehelfsbelehrung“ oder „Rechtsmittelbelehrung“
  • die Behörde oder das Gericht, an die das Rechtsmittel zu adressieren ist
  • die Frist, innerhalb der das Rechtsmittel beim Adressaten zuzugehen hat
  • etwaige Formvorschriften, die für das entsprechende Rechtsmittel gelten

Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft (in der Regel ist sie unvollständig, es fehlt beispielsweise der Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsmittel auch per E-Mail einzulegen), gilt für die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht mehr die übliche Einmonatsfrist nach Bekanntgabe respektive Zugang des Verwaltungsaktes, sondern eine verlängerte Frist von einem Jahr. Auf die ausstellende Behörde oder den Sachverhalt kommt es dabei nicht an.


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