Streitobjekt Unternehmensbewertungsportale

Eigentlich ist es eine gute Sache: Wer sich informieren will über Produkte oder Unternehmen, geht ins Internet. Wenige Klicks später hat man eine gute Orientierung, kann Kritik und Lob gegeneinander aufrechnen und Entscheidungen treffen – vermeintlich. Denn die auf Bewertungsportalen gesammelten Noten und Beurteilungen von Fahrzeugen, Ärzten, Hotels und Handwerksleistungen sind vieles, doch niemals objektiv. Spontanem Ärger unzufriedener Kunden wird hier ebenso Ausdruck verliehen wie gezielte Marketingmaßnahmen für positive Bewertungen sorgen. Und so mancher Kommentar hat Folgen, die für Unternehmer existenzbedrohend werden können. Wo aber verläuft die Grenze zwischen Information und virtuellem Pranger?

Diese Frage hatte das Oberlandesgericht Hamburg zu beantworten. Eine Hotel- und Hostelbetreiberin hatte gegen ein Hotelbewertungsportal geklagt und wollte diesem untersagen, Bewertungen über ihren Betrieb ins Netz zu stellen. Da die Verfasser anonym blieben, habe sie kaum eine Möglichkeiten der Gegenwehr beziehungsweise der Kontrolle von ungerechtfertigt negativen Kommentare und sah sich deshalb schutzlos ausgeliefert.

Die Richter folgten der Argumentation der Klägerin jedoch nicht. Eine Schutzlosigkeit erkannten sie ebenfalls nicht, denn bei nachweislich unrichtigen Tatsachenbehauptungen habe sie die Möglichkeit, deren Löschung zu verlangen oder eine Gegendarstellung ins Netz zu stellen. Damit, so das Gericht, stünden ihr im Einzelfall vielfältige Möglichkeiten zur Verfügung, ihre berechtigten Interessen zu wahren. Die Klägerin sei damit zwar nicht vollständig vor unwahrer Schmähkritik geschützt, doch den Interessen des Bewerteten sei das erhebliche Informationsinteresse der Allgemeinheit gegenüber zu stellen.

Bewertungsportale, so machten die Richter klar, böten Verbrauchern ein wichtiges Forum, um sich vor Eingehung einer vertraglichen Bindung über die Qualität und Güte eines Angebotes zu informieren. Dieses Informationsinteresse sei insgesamt höher zu bewerten als das Schutzbedürfnis des Einzelnen vor einer möglicherweise unrichtigen Kritik. Zudem entsprächen die – auch anonymen – Äußerung in einem dafür zur Verfügung stehenden Portal dem schützenswerten Kommunikationsinteresse desjenigen, der seine Auffassung kund tut. Dieses grundgesetzlich verankerte Recht zur Meinungsäußerung sei ein sehr hohes Gut, das, so die Richter, immer auch die Gefahr sachlich nicht gerechtfertigter Äußerungen in sich berge. Der Betreiber des Portals, so die Urteilsbegründung weiter, unterliege im Übrigen nicht der Verpflichtung, die sachliche Richtigkeit von Beiträgen zu überprüfen (Hanseatisches OLG, Az.: 5 U 51/11).

Weitere einschlägige Urteile bestätigen dieses Urteil, etwa durch das KG Berlin, Az.: 5 U 193/10 und das OLG Düsseldorf, Az.: I-15 W 14/11.


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