Soll man Beschneidungen straffrei stellen?

Das Landgericht Köln hat in einem Urteil Beschneidungen als Körperverletzung und somit als strafbare Handlung eingestuft. Seit dem ist eine heftige Debatte entbrannt, in der die Befürworter von Beschneidungen mit dem stumpfen Argument der Religionsfreiheit hantieren.
Kindesmisshandlung ist und bleibt eine strafbare Handlung. Dabei spielt die Motivlage keine Rolle. Religionsfreiheit ist nicht grenzenlos. Das Recht auf Religionsfreiheit höher einzuschätzen als das Recht eines Säuglings auf körperliche Unversehrtheit wäre fatal.
Im Artikel 3 GG heißt es:
Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) .....
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Dazu Prof. Schachtschneider:
Eine derart weitgehende Religionsfreiheit gibt es aber weder als Menschenrecht noch als Grundrecht. Das Grundgesetz kennt kein Grundrecht der Religionsfreiheit, sondern in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG drei allgemeine Religionsgrundrechte, die Freiheit des Glaubens, die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses und die Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung. Diese Grundrechte faßt das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung zu dem Grundrecht der Religionsfreiheit zusammen. Es hat sich damit einen eigenen Grundrechtstext gegeben, freilich verfassungswidrig.
......
Die Religionsgrundrechte geben keine politischen Rechte. Sie schützen die Zweite Welt vor der Ersten Welt, schützen das religiöse Leben im Staat. Aber Religionen dürfen auf das politische Leben keinen Einfluß gewinnen. Mehr als ihre Duldung, die Toleranz des Staates und der Bürger, können sie nicht beanspruchen. Nicht nur der Staat hat den Religionen gegenüber Neutralität zu wahren, sondern auch die Gläubigen dem Staat gegenüber. Die Bürger müssen in der Republik bürgerlich sein und die Republik darf das Religiöse nicht in die Politik eindringen lassen. Welche der vielen Religionen, die unterschiedliche Lebensordnungen predigen, sollte für die Politik verbindlich sein?

Prof. Schachtschneider
Mit diesen klaren Worten wird der Umfang der im GG verankerten Religionsfreiheit deutlich. Körperverletzungen unter dem Deckmantel der Religionsfreiheit sind strafbare Handlungen.
Nun hat der Ethikrat in seiner gestrigen Sitzung folgende Empfehlung veröffentlicht:
Ethikrat empfiehlt rechtliche und fachliche Standards für die Beschneidung
Die Vorsitzende Christiane Woopen betonte in ihrer Einführung, dass der Ethikrat mit seiner öffentlichen Debatte zur Versachlichung des Diskurses beitragen wolle.
Grundlage der Diskussion des Ethikrates waren Vorträge der Mitglieder Leo Latasch, Ilhan Ilkilic, Reinhard Merkel, Wolfram Höfling und Peter Dabrock zu medizinischen, religiös-kulturellen, straf- und verfassungsrechtlichen sowie ethischen Aspekten der Beschneidung.
Ungeachtet tiefgreifender Differenzen in grundlegenden Fragen empfiehlt der Ethikrat einmütig, rechtliche Standards für eine Beschneidung minderjähriger Jungen aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen zu etablieren und dabei folgende Mindestanforderungen umzusetzen:
1. umfassende Aufklärung und Einwilligung der Sorgeberechtigten
2. qualifizierte Schmerzbehandlung
3. fachgerechte Durchführung des Eingriffs sowie
4. Anerkennung eines entwicklungsabhängigen Vetorechts des betroffenen Jungen.
Darüber hinaus fordert der Ethikrat die Entwicklung und Evaluation von fachlichen Standards für die Durchführung der Beschneidung unter Mitwirkung der Betroffenen und der beteiligten Gruppen.

Ethikrat
Diese Empfehlung ignoriert das Grundgesetz. Besonders Punkt 4 wirft Fragen auf. Wie soll denn eine „ Anerkennung eines entwicklungsabhängigen Vetorechts des betroffenen Jungen“ in der Praxis aussehen? Welches Vetorecht kann ein Säugling einlegen?
Ich habe durchaus Verständnis für die Befürworter von Beschneidungen, ich habe auch für jene Verständnis, die für einen Täter einer besonders grauenvollen Straftat die Todesstrafe fordern.
Aber das ist mit unserem Grundgesetz nicht zu machen. Und das ist gut so!
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