Schwarzarbeit – Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohnes?

Schwarzarbeit – Anspruch auf  Zahlung des Arbeitslohnes?

Wer als Arbeitnehmer schwarzarbeitet, lebt häufig gefährlich. Dies gilt aber auch für den Arbeitgeber. Prüfer (Außenprüfung), welche nach Schwarzarbeitern suchen, haben immer zu tun und aufgrund der hohen Sozialabgaben in Deutschland meinen einige Arbeitnehmer/Arbeitgeber, dass es sich „lohnt Steuern zu sparen“. Was passiert, wenn der Arbeitgeber sich nun aber nicht an die „Absprachen“ hält und keinen Arbeitslohn zahlt? Kann dann der Arbeitnehmer den Lohn erfolgreich einklagen?

Was ist Schwarzarbeit?

Was Schwarzarbeit ist, steht im Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit, dem SchwarzArbG.

Dort steht, dass Schwarzarbeit vorliegt, bei

Ausübung von Dienst- oder Werkleistungen:

  • unter Verstoß gegen  das Steuerrecht,
  • unter Verstoß gegen das Sozialversicherungsrecht,
  • unter Umgehung der Mitteilungspflicht gegenüber der BfA, Trägern der Grundsicherung, Sozialämtern und/oder
  • ohne Gewerbeanmeldung / Eintragung in die Handwerksrolle, trotz der Ausübung eines Gewerbes/Handwerks

Konsequenzen der Schwarzarbeit

Die Schwarzarbeit hat für Arbeitnehmer und Arbeitgeber  zivilrechtliche, öffentlich-rechtliche und strafrechtliche negative Folgen. Zivilrecht – und damit auch arbeitsrechtlich – verstößt die Schwarzarbeit gegen ein gesetzliches Verbot, nämlich gegen das Verbot im Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 SchwarzArbG) und ist damit nach § 134 BGB nichtig.

Lohnzahlungsanspruch trotz der Nichtigkeit?

Ein vertraglicher Lohnzahlungsanspruch des Arbeitnehmers könnte aufgrund der Nichtigkeit des „Arbeitsvertrages“ nicht bestehen. Dies hieße aber nicht, dass der Arbeitnehmer rechtlos gestellt wäre, denn an Stelle der vertraglichen Ansprüche könnten dann (u,U.) bereicherungsrechtliche Ansprüche – die aber auch Nachteile haben- treten. Dem steht entgegen, dass der BGH trotz der Nichtigkeit des Vertrages beim Werkvertrag dem Auftraggeber trotzdem vertragliche Ansprüche, nämlich Gewährleistungsansprüche zugestehen will.

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 26.11.2002 – 3 Sa 1530/02) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen und gestand einem schwarz arbeitenden  Arbeitnehmer einen Lohnzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber zu. Das LAG verwies dabei auf die Entscheidung des BGH (BGH, NZA 90,809) und begründete dies dogmatisch damit, dass der Arbeitsvertrag zwar nichtig sei; es aber dem Arbeitgeber im Einzelfall nicht gestattet sei sich auf die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages zu berufen. In diesen Fällen ist der Arbeitsvertrag im Verhältnis zwischen den Parteien von daher als wirksam zu behandeln.

Wichtig ist, dass die obige Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg nicht dazu führt, dass per se alle „Schwarzarbeitnehmer“ einen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohnes haben (unabhängig davon kann dies ja jedes LAG anders sehen, solange das BAG noch nicht entschieden hat). Das LAG Berlin kam im vorliegendem Fall vor allem deshalb zum obigen Ergebnis, da der Arbeitgeber hier zu großen Teilen unredlich handelte (der Arbeitgeber leugnete im Arbeitsgerichtsprozess jegliche Abrede mit dem Arbeitnehmer) und auch die Schwarzarbeit „eingefädelt“ hatte.

In Fällen, in denen sich der Arbeitgeber nicht so „unredlich“ verhält und vielleicht der Arbeitnehmer mit der „Schwarzarbeit“ hausieren gegangen ist, kann das Ergebnis durchaus anders ausfallen.

Arbeitsrecht – Anwalt Martin



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