Schema: Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB, im Überblick:
- Wechselseitige Ansprüche
- Gegenanspruch wirksam und fällig
- Konnexität zwischen beiden Ansprüchen
- Kein Ausschluss des Zurückbehaltungsrecht
- Geltendmachung des Zurückbehaltungsrecht
Schema: Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB, im Detail:
- Wechselseitige Ansprüche
- Gläubiger und Schuldner müssen beide Ansprüche gegeneinander haben. Unerheblich ob vertraglich oder gesetzlich.
- Gegenanspruch wirksam und fällig
- Es dürfen keine Einreden dem Gegenanspruch gegenüber stehen. Zusätzlich muss dieser auch fällig sein. Dies richtet sich nach § 271 BGB.
- Konnexität zwischen beiden Ansprüchen
- Der Anspruch und Gegenanspruch müssen beide auf dem selben rechtlichen Verhältnis beruhen. Merke: Konnexität im Sinne des § 273 BGB darf nicht mit dem einheitlichen Schuldverhältnis verwechselt werden. Beispiele findest Du hier im Forum.
- Kein Ausschluss des Zurückbehaltungsrecht
- Durch der Natur des Rechtsverhältnisses
- weniger relevant im Schuldrecht AT
- Durch der Natur des Gläubigeranspruchs
- weniger Relevant im Schuldrecht AT
- Durch vertragliche Vereinbarung
- Durch Gesetz
- § 175 BGB; Rückgabe der Vollmachtsurkunde
- § 369 BGB; Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
- § 570 BGB; Ausschluss des Zurückbehaltungsrecht
- § 581 II BGB; Pachtvertrag
- § 596 II BGB; Rückgabe der Pachtsache
- Treu und Glauben, § 242 BGB.
- Durch der Natur des Rechtsverhältnisses
- Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts
- Ausdrücklich oder konkludent
Besonderheiten des Zurückbehaltungsrecht:
- Das Zurückbehaltungsrecht verlangt (lediglich) das gleiche rechtliche Verhältnis.
- Eintritt eines Verzuges kann nur durch Einrede des Zurückbehaltungsrecht verhindert werden.
- Das Zurückbehaltungsrecht kann durch Sicherheitsleistungen abgewendet werden, § 273 III BGB.
Beachte: Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags, § 320 BGB. Der sog. große Bruder des § 273 BGB.