Schema: Verrichtungsgehilfe, § 831 BGB

Schema: Verrichtungsgehilfe, § 831 BGB, im Überblick:
  1. Geschäftsherr
  2. Verrichtungsgehilfe
  3. Tatbestandmäßige rechtswidrige unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen
  4. Innerer Zusammenhang
  5. Keine Exkulpation des Geschäftsherrn
  6. Schaden
  7. Rechtsfolge
Schema: Verrichtungsgehilfe, § 831 BGB, im Detail:
  1. Geschäftsherr
    1. Geschäftsherr ist, wer jederzeit die Tätigkeit des Handelnden beschränken, einziehen oder konkretisieren kann.
  2. Verrichtungsgehilfe
    1. Person, die mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Schuldners tätig wird und an den Weisungen des Geschäftsherrn gebunden ist (anders als bei dem Erfüllungsgehilfen)
  3. Tatbestandmäßige rechtswidrige unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen
    1. Dabei kommt es auf Verschulden nicht an.
    2. § 823 BGB beachten, des Weiteren unerlaubte Handlungen aus dem StGB.
  4. Innerer Zusammenhang
    1. Handlung muss einen inneren sachlichen Zusammenhang haben (ähnlich wie bei dem Erfüllungsgehilfen)
  5. Keine Exkulpation des Geschäftsherrn
    1. Wird grundsätzlich vermutet.
    2. Geschäftsherr kann sich aber exkulpieren gem. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn der Verrichtungsgehilfe sorgfältig ausgewählt und überwacht wurde.
      1. Durch Nachweis der sorgfältigen Auswahl und Überwachung
      2. Durch Nachweis des fehlenden Kausalitätszusammenhang
        1. Verrichtungsgehilfe hat ordnungsgemäß gehandelt
        2. Der Eintritt des Schadens wäre auch ohne dem Verrichtungsgehilfen eingetreten.
  6. Schaden
    1. Richtet sich nach § 249 ff. BGB.
    2. Ggf. Mitverschulden gem. § 254 BGB.
  7. Rechtsfolgen
    1. Geschäftsherr haftet für den entstandenen Schaden durch den Verrichtungsgehilfen.
    2. Bei Verschulden, haftet der Verrichtungsgehilfe nach § 823 BGB.
    3. Gesamtverschulden des Geschäftsherrn und Verrichtungsgehilfen nach § 840 BGB.

§ 831 BGB ist im Gegensatz zum § 278 BGB eine eigene Anspruchsgrundlage und keine Zurechnungsnorm.

Indizien in Klausuren für eine sorgfältig ausgewählte und überwachte Person: einmaliger Fehler, arbeitete jahrelang fehlerfrei, kein Grund zur Beanstandung.

Hier haftet der Schuldner für eigenes Verschulden (sorgfältige Auswahl und Überwachung), bei dem Erfüllungsgehilfen für fremdes Verschulden.

Durch die “einfachere” Exkulpationsmöglichkeit (Entlastungsbeweise siehe oben) des Schuldners ist § 831 BGB daher etwas schwacher als § 278 BGB anzusehen.


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