Schema: Defensivnotstand, § 228 BGB

  1. Notstandslage
    1. Gefahr
    2. Gegenwärtig
    3. Notstandsfähiges Rechtsgut
    4. Gefahr von fremder Sache
  2. Notstandshandlung
    1. Zerstörung / Beschädigung
    2. Erforderlichkeit
    3. Verhältnismäßigkeit
  3. Subjektives Rechtfertigungselement
    1. Gefahrabwendungswille

Grundgedanke: Rechtsgüter des Bedrohten überwiegem dem Interesse des Eigentümers an der Existenz seiner Sache.1

Der Defensivnotstand wird deswegen Defensiv i.S.d. § 228 BGB genannt, weil hier eine fremde Sache beschädigt wird, von der aber gleichzeitig auch die drohende Gefahr ausgeht.2

Vorrangig zu prüfen vor § 34 StGB sind der Defensivnotstand gem. § 228 BGB und der Aggressivnotstand gem. § 904 BGB.3

  1. Notstandslage
    1. Gefahr
    2. Gegenwärtig
    3. Notstandsfähiges Rechtsgut
    4. Gefahr von fremder Sache
  2. Notstandshandlung
    1. Zerstörung / Beschädigung
    2. Erforderlichkeit
    3. Verhältnismäßigkeit
  3. Subjektives Rechtfertigungselement
    1. Gefahrabwendungswille

1 – Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht Allgemeiner Teil, 46. Auflage 2016, § 9, Rn. 438.
2 – Zieschang, Strafrecht Allgemeiner Teil, 4. Auflage 2014, Rn. 238.
3 – Zieschang, (Fn. 2), Rn. 237.


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