Schema: Aggressivnotstand, § 904 BGB

  1. Notstandslage
    1. Gefahr
    2. Gegenwärtig
    3. Notstandsfähiges Rechtsgut
    4. Gefahr von fremder Sache
  2. Notstandshandlung
    1. Einwirkung auf fremde Sache
    2. Erforderlichkeit
    3. Verhältnismäßigkeit
  3. Subjektives Rechtfertigungselement
    1. Gefahrabwendungswille

Vorrangig zu prüfen vor § 34 StGB sind der Defensivnotstand gem. § 228 BGB und der Aggressivnotstand gem. § 904 BGB.1


1 – Zieschang, Strafrecht Allgemeiner Teil, 4. Auflage 2014, Rn. 237.


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