Rentenversicherung haftet bei Falschberatung

Nicht nur bei Banken gilt die Sorgfaltspflicht bei Beratungsgesprächen, auch Versicherungen unterliegen dem Haftungsrecht – auch die gesetzliche Rentenversicherung, wie das Oberlandesgericht München verdeutlichte. Berät ein Mitarbeiter einen Versicherten unzureichend oder falsch, ist sie grundsätzlich ebenso zu Schadensersatz verpflichtet, wie private Anbieter. Geklagt hatte ein Mann, der im Vertrauen auf die Beratung durch einen Mitarbeiter der Rentenversicherung einen Antrag auf Altersrente gestellt hatte. Die Versicherung lehnte den Antrag jedoch ab, da der Mann die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllte, nicht aber vom Berater darüber aufgeklärt wurde, dass er diesen Mangel durch Nachzahlungen beheben hätte können (OLG München, Az.: 1 U 5070/10).


wallpaper-1019588
Die richtige Matratze für erholsamen Schlaf
wallpaper-1019588
Blau, Rot, Schwarz oder T1-T6? Die Schwierigkeitsgrade von Wanderwegen
wallpaper-1019588
Longevity für Einsteiger: Was wirklich wirkt – und was du kritisch sehen solltest
wallpaper-1019588
Portugal erwartet 2027 die nächste Sonnenfinsternis
wallpaper-1019588
Photovoltaikanlage einfach erklärt