Nicht nur bei Banken gilt die Sorgfaltspflicht bei Beratungsgesprächen, auch Versicherungen unterliegen dem Haftungsrecht – auch die gesetzliche Rentenversicherung, wie das Oberlandesgericht München verdeutlichte. Berät ein Mitarbeiter einen Versicherten unzureichend oder falsch, ist sie grundsätzlich ebenso zu Schadensersatz verpflichtet, wie private Anbieter. Geklagt hatte ein Mann, der im Vertrauen auf die Beratung durch einen Mitarbeiter der Rentenversicherung einen Antrag auf Altersrente gestellt hatte. Die Versicherung lehnte den Antrag jedoch ab, da der Mann die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllte, nicht aber vom Berater darüber aufgeklärt wurde, dass er diesen Mangel durch Nachzahlungen beheben hätte können (OLG München, Az.: 1 U 5070/10).
Rentenversicherung haftet bei Falschberatung
Autor des Artikels : rechtkurzweilig
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