Nur noch eine regelmäßige Arbeitsstätte

Das Chaos lichtet sich: Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann. Damit wurde nicht weniger als das steuerliche Reisekostenrecht und damit die Berechnung des geldwerten Vorteils und der Verpflegungspauschalen vereinfacht. Nach der bisherigen Rechtsprechung konnte ein Arbeitnehmer, der in mehreren Standorten des Arbeitgebers tätig war, auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben. Der VI. Senat des BFH hat sich nun jedoch von dieser Auffassung verabschiedet und begründet seine neue Richtung damit, dass der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers nur an einem Ort liegen könne, selbst wenn der Arbeitnehmer dauerhaft immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsuchen müsse (Az.: VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09).


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