Religionsfreiheit? Woher denn?

Montage: F. Lorenz

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(hpd) Österreich und Deutschland haben ein eigenes System, mit Religionsgemeinschaften umzugehen. Was offiziell unter Garantie der Religionsfreiheit läuft, ist zu deren Gegenteil mutiert.

von Max Bitter

Glauben oder nicht glauben darf in Österreich jeder, was er will. Das ist wahr. Theoretisch. Die einschlägigen Bestimmungen klingen nach demokratischem Rechtsstaat: „Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist Jedermann gewährleistet. Der Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen. Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur Teilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, insofern er nicht der nach dem Gesetze hierzu berechtigten Gewalt eines Anderen untersteht.“ Artikel 14 des österreichischen Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger aus dem Jahr 1867.

Dieses Gesetz ist gemeinsam mit der Europäischen Menschenrechtskonvention bis heute Grundlage der Menschenrechte in Österreich. In Deutschland formuliert es das Grundgesetz weniger feierlich. Artikel 4 des Grundgesetzes:
„(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“
„(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“

Mit diesen Bestimmungen einher geht eine Vielzahl von Privilegien, mit der beide Staaten meinen, die Religionsfreiheit zu schützen. In beiden Ländern gibt es verpflichtenden Religionsunterricht für Kinder, deren Eltern sie in bestimmte Religionsgemeinschaften eintragen haben lassen. In beiden Ländern dürfen bestimmte Religionsgemeinschaften mit staatlicher Hilfe verpflichtende Mitgliedsbeiträge einheben. In beiden Staaten greift der Staat bestimmten Religionsgemeinschaften finanziell unter die Arme. In beiden Staaten werden bestimmten Religionsgemeinschaften Mitspracherechte eingeräumt. In beiden Staaten wird dieses Verfahren mit der weltanschaulichen bzw. religiösen Neutralität des Staates argumentiert. Das sichere den jeweiligen Religionsgemeinschaften Unabhängigkeit von staatlicher Einflussnahme. [...]

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