Weigert sich ein Arbeitnehmer aus religiösen Gründen eine Tätigkeit zu verrichten beziehungsweise eine Aufgabe zu erfüllen, zu der er arbeitsvertraglich verpflichtet wäre, kann daraus ein Kündigungsgrund seitens des Arbeitgebers abgeleitet werden. Allerdings gilt nach der wie immer in derartigen Fällen zwingend erforderlichen Beurteilung des Einzelfalls, dass für den Verweigerer keine andere Beschäftigungsmöglichkeit besteht (BAG, Az.: 2 AZR 636/09).
Religion rechtfertigt keine Arbeitsverweigerung
Autor des Artikels : rechtkurzweilig
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