Prüfung der verhaltensbedingten, betriebsbedingten und personenbedingten Kündigung!
Wenn das Kündigungsschutzgesetz auf eine Kündigung des Arbeitgebers Anwendung findet, dann prüft der Rechtsanwalt des Arbeitnehmers, ob tatsächlich die Voraussetzungen der jeweiligen Kündigung (betriebsbedingt, verhaltensbedingt, personenbedingt) vorliegen. Dabei geht der Anwalt in einer bestimmten Reihenfolge vor, um die einzelnen Voraussetzungen der Kündigung abzuschätzen.
Prüfung der betriebsbedingten Kündigung
Die betriebsbedingte Kündigung prüft man in der Regel in 4 Stufen prüfen:
- Anlass
- anderer freier Arbeitsplatz
- soziale Auswahl
- Interessenabwägung
Die personenbedingte Kündigung kann man in 3 Stufen prüfen:
- Störung
- Prognose
- Interessenabwägung
Die verhaltensbedingte Kündigung prüft man in 2 Stunfen:
- Pflichtverletzung
- Interessenabwägung
Arbeitsrecht Berlin – Rechtsanwalt A. Martin