Kann der Feiertagslohn wegen schlechten Wetters „ausfallen“?

Kann der Feiertagslohn wegen schlechten Wetters „ausfallen“?

Die Entgeltfortzahlung an Feiertagen führt häufig zum Streit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Grundsatz ist der, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 1 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, den Arbeitslohn zu zahlen hat, das dieser erhalten hätte, wer er ohne den Feiertag gearbeitet hätte. Entgeltforderung Diese Vorschrift stellt eine Ausnahme vom Grundsatz; „Ohne Arbeit kein Lohn“ dar.

Wartezeit und Unabdingbarkeit für die Lohnfortzahlung an Feiertagen

Für den obigen Fortzahlungsanspruch besteht keine Wartezeit, auch ist diese Regelung unabdingbar, von daher kann auch in Arbeitsverträgen eine solche Regelung nicht ausgeschlossen werden. Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer (also nicht freie Mitarbeiter).

gesetzlicher Feiertag

Gesetzlicher Feiertag ist nicht gleichzusetzen mit kirchlichen Feiertagen. Es gilt die Landesregelung über die gesetzlichen Feiertage. Entscheidend ist die Situation am Arbeitsort des Arbeitnehmers (nicht Wohnort oder Firmensitz).

Ausfall der Arbeitszeit aufgrund des gesetzlichen Feiertages

Die Arbeitszeit muss für den obigen Fortzahlungsanspruch  aufgrund des gesetzlichen Feiertages ausfallen. Der Feiertag muss die alleinige Ursache des Ausfalles sein. Faktisch hätte der Feiertag die Arbeitszeit des Arbeitnehmers sein müssen, wenn eben nicht aufgrund des gesetzlichen Feiertages frei gewesen wäre.

Schlechtwetter/ sonstige Leistungshindernisse bei der Lohnfortzahlung am Feiertag

Es besteht aber kein Anspruch auf die Lohnfortzahlung am Feiertag, wenn die Arbeit auch ohne den Feiertag z.B. wegen schlechten Wetters ausgefallen wäre. Es kommt darauf an, ob an vergleichbaren Tagen gearbeitet worden wäre oder eben nicht (unabhängig vom Feiertag). Für Büroangestellte ist die Einschränkung ohne Belang, da er unabhängig vom Wetter arbeitet. Für einen Arbeitnehmer in der Landwirtschaft oder im Bau  spielt das aber schon eine Rolle. Allerdings gelten hier im Baubereich Sonderregelungen (hier ist auch beim Arbeitsausfall aufgrund schlechten Wetters Arbeitslohn zu zahlen).

Anwalt Arbeitsrecht Berlin – RA A. Martin



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