Privatmails am Arbeitsplatz

Eigentlich kann kein Zweifel daran bestehen, dass Privates während der Arbeitszeit außen vor zu bleiben hat – schließlich bezahlt der Arbeitgeber seine Mitarbeiter für Leistungen, die für ihn erbracht werden sollen. Dennoch gibt es immer wieder Konflikte vor allem um die Internetnutzung. So mussten sich wiederum Richter mit privaten E-Mails befassen, nachdem einem Arbeitnehmer gekündigt worden war.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen kam zu dem Schluss (Az.: 12 Sa 875/09), dass einem Arbeitnehmer auch ohne vorhergehende Abmahnung außerordentlich, also fristlos gekündigt werden darf, wenn dieser seinen Computer exzessiv für private Zwecke nutzt. Das Arbeitsgericht Nienburg hatte der Kündigungsschutzklage des Gekündigten stattgegeben, der Arbeitgeber war in Berufung gegangen. Das LAG bewertete schließlich in dem verhandelten Fall das täglich mehrstündige Lesen und Schreiben von Privatmails über einen Zeitraum von mehr als sieben Wochen als inakzeptabel, auch wenn in der Vergangenheit die gelegentliche Nutzung der Arbeitsplatzrechner für private Zwecke geduldet wurde und keine ausdrückliche schriftliche Regelung vorhanden war.

Weil die Mails nicht nur auf dem Rechner des Mitarbeiters gespeichert blieben, sondern auch vom Arbeitgeber gelesen und schließlich vor Gericht als Beweismittel vorgelegt wurden, wurde auch des Verwendungs- und Verwertungsverbots privater Daten thematisiert. In diesem Zusammenhang entschieden die Richter, die Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses in dem Fall nicht gelten, wenn ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern gestattet, private E-Mails auf dem Dienstrechner zu speichern. Die Abwägung der Interessen des Arbeitgebers einerseits und des Beschäftigten andererseits falle hier zugunsten des Arbeitgebers aus.


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