Bei der Arbeitszeiterfassung zu schummeln ist keine Kleinigkeit, die vernachlässigbar wäre, sondern schlicht Betrug. Zu diesem Urteil kam das Bundesarbeitsgericht (Az.: AZR 381/10) und gab einem Arbeitgeber Recht, der einer Angestellte außerordentlich gekündigt hatte. Diese hatte die Parkplatzsuche vor dem Firmengebäude als Arbeitszeit interpretiert und an mehreren Tagen hintereinander insgesamt 135 Minuten mehr notiert, als korrekt gewesen wäre.
Parkplatzsuche ist keine Arbeitszeit
Autor des Artikels : rechtkurzweilig
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