B klaut von A dessen Kuh.
B verkauft und übergibt die Kuh an C.
C ist gutgläubig und melkt sie wie ein Verrückter und zieht sog. Übermaßfrüchte aus der Kuh.
Anspruch A gegen C auf Nutzungsersatz (NE).
B. Ausnahmen…
… vom Grundsatz, dass der redliche und unverklagte Besitzer nicht haftet:
Beachte: Die Ansprüche aus den §§ 987 – 1003 BGB setzen eine sog. Vindikationslage voraus. D.h. der Eigentümer einer Sache kann vom Besitzer die Sache gem. § 985 BGB herausverlangen, da der Besitzer kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB hat.1
- § 988 BGB (Unentgeltlicher Besitz)
- § 993 Abs. 1, 1. Hs. BGB (Übermaßfrüchte)2
- Vindikationslage
- Gutgläubiger und unverklagter Besitzer
- Entgeltlich
- Ziehung von Übermaßfrüchten
- Vgl. § 1039 BGB, § 2133 BGB
- Rechtsfolge: Nutzungsherausgabe bzw. Nutzungsersatz nach Bereicherungsrecht.
1 – Lorenz, JuS 2013, 495 (495).
2 – Lorenz, Tutorium Sachenrecht – Übersicht zum EBV, B.II.2.e.