Schadensersatz gegen gutgläubigen unverklagten Besitzer (Grundsatz)

B klaut von A dessen Auto.

B verkauft und übergibt das Auto an C.

C ist gutgläubig und verursacht einen Totalschaden.

Anspruch A gegen C auf Schadensersatz (SE).

Beachte: Die Ansprüche aus den §§ 987 – 1003 BGB setzen eine sog. Vindikationslage voraus. D.h. der Eigentümer einer Sache kann vom Besitzer die Sache gem. § 985 BGB herausverlangen, da der Besitzer kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB hat.1

A. Grundsätzlich (-), weil
  1. § 987 BGB (-) wegen mangelnder Rechtshängigkeit
  2. §§ 989, 990 Abs. 1 BGB (-) wegen mangelnder Bösgläubigkeit
  3. §§ 992, 823 ff. BGB (-) da kein deliktischer Besitzer
    1. Beachte § 858 BGB: Zurechnung des Fehlerhaften Besitzes an C, wenn C Kenntnis von dem fehlerhaften Besitz bei B hatte, § 858 Abs. 2, 2. Alt. BGB. Hier ist aber der C gutgläubig.
  4. § 823 Abs. 1 BGB (-) wegen Sperrwirkung des EBV

Hier geht es zum Sonderbeitrag bzgl. der Sperrwirkung des EBV.

B. Ausnahmen
  1. § 991 Abs. 2 BGB (Fremdbesitzerexzess)
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1 – Lorenz, JuS 2013, 495 (495).


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