Neue Regeln bei der Kfz-Steuer

Am 1. Juli 2010 sind einige Änderungen bei der Kraftfahrzeugsteuer inkraft getreten. So wird die Steuerbefreiung für umweltfreundliche Diesel-Pkw der Euro 6-Norm verschoben, wer also auf die Ankündigung des Gesetzgebers vertraut und sein Fahrzeug bereits bestellt hat, hat Pech. Schuld ist die EU, die die bereits beschlossene Regelung der Bundesregierung gekippt hat.

Die geplante Steuerbefreiung gibt es nun erst für Erstzulassungen vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013. Einen Trost gibt es dennoch: Für Kfz, die zwischen dem 1. Juli 2009 und dem 3. Juni 2010 erstmals zugelassen wurden, können die Halter aus Gründen des Vertrauensschutzes die Steuerbefreiung ab dem 1. Januar 2011 beantragen. Sie beträgt allerdings in allen Fällen maximal 150 Euro.

Interessant wird für viele Unternehmen die Anschaffung von Elektroautos für Stadtfahrten. Deren Besteuerung erfolgt künftig nach der fünfjährigen Steuerbefreiung nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht. Gegenüber den in gleicher Weise bewerteten leichten Nutzfahrzeugen werden E-Fahrzeuge jedoch nur mit der Hälfe besteuert.

Ebenfalls gesetzlich verankert ist jetzt eine in einigen Bundesländern bereits übliche Praxis. Die Zulassung ist jetzt bundesweit davon abhängig, dass im Falle der Steuerpflicht

  • die Kraftfahrzeugsteuer oder ein ihrer voraussichtlichen Höhe entsprechender Betrag für den ersten Entrichtungszeitraum bereits bezahlt wurde oder
  • eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer erteilt worden ist.

Kann keine Einzugsermächtigung erteilt werden (beispielsweise weil kein Konto bei einem Geldinstitut besteht), besteht die Möglichkeit, beim Finanzamt eine Bescheinigung zu beantragen, wonach wegen erheblicher Härten auf den Lastschrifteinzug verzichtet werden kann.


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