Die Einprozent-Regelung ist eine beliebte Variante zur steuerlichen Behandlung von Dienstwagen, will man das aufwendige Fahrtenbuch vermeiden. Doch der Bundesfinanzhof stellte klar, dass sie nur angewendet werden kann, wenn der Dienstwagen dem Arbeitnehmer tatsächlich – also beweisbar – zur privaten Nutzung überlassen wird. In der bloßen Bereitstellung eines Fahrzeugs zu betrieblichen Zwecken konnten die Richter keinen Anscheinsbeweis erkennen, dass das Fahrzeug vom Arbeitnehmer auch privat genutzt wird (BFH, Az.: VI R 46/08).
Dienstwagen: 1%-Regelung nur bei privater Nutzung
Autor des Artikels : rechtkurzweilig
Zum Original-Artikel"Recht kurzweilig" ist unregelmäßig Aktuelles aus der Tastatur einer Wirtschafts(rechts)journalistin. Schwerpunkte sind Steuer- und Arbeitsrechtsthemen. Alle Beiträge unterliegen dem Urheberrecht, sind publiziert und damit von Verlagen bezahlt. Die Verwertung unterliegt demzufolge der Genehmigung...