Häusliches Arbeitszimmer bleibt absetzbar

Das Bundesverfassungsgericht hat dem jahrelang schwelenden Streit um das häusliche Arbeitszimmer ein Ende bereitet und letztinstanzlich entschieden, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich abziehbar sein müssen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Bisher gab es nur die Möglichkeit, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anzusetzen, wenn das Arbeitszimmer den „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit“ darstellt. Insofern wird die Regelung nun um eine weitere Möglichkeit ergänzt – interessant also für Handwerksbetriebe, die zwar Werkstätten und Lagerräume, nicht aber Büroräume zur Verfügung haben. Vor allem also Meister und andere Führungskräfte, die Verwaltungstätigkeiten zu verrichten haben, könnte dieses Urteil interessieren.

Bis die Bundesregierung dem Bundestag einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag unterbreitet hat – der dann laut Auflage des BVerfG hat rückwirkend ab 1.1.2007 gelten muss -  werden alle betroffenen Steuerbescheide ab dem Veranlagungszeitraum 2007 nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO) als vorläufig behandelt. Vorläufige Steuer- oder Feststellungsbescheide, die aufgrund einer späteren gesetzlichen Neuregelung aufzuheben oder zu ändern sind, werden von Amts wegen berücksichtigt. Ein Einspruch ist also nicht erforderlich.


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