Streitigkeiten zwischen Kollegen werden häufig nach der Arbeit ausgetragen. Kommt es dabei zu einer tätlichen Auseinandersetzung auf oder vor dem Betriebsgelände kann das die fristlose Kündigung nach sich ziehen – ohne dass eine vorherige Abmahnung notwendig wird. Das Landesarbeitsgericht in Köln machte in seinem Urteil (Az.: 11 Sa 412/12) deutlich, dass Arbeitgeber Arbeitnehmern gegenüber eine Fürsorgepflicht tragen, also dafür zu sorgen haben, dass sie am Arbeitsplatz oder auf dem unmittelbaren Hin- bzw. Heimweg unversehrt bleiben. Das endet nicht bei reinen Arbeitsschutz- und anderen Sicherheitsmaßnahmen, sondern schließt auch die Konfliktvermeidung ein, die zu körperlicher Gewalt führen. Da eine Schlägerei beziehungsweise deren Folgen Vorbildcharakter haben können, aber auch für ein Angstklima im Betrieb sogen kann, ist sie streng zu ahnden. Das Gericht bezog sich ausdrücklich auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2008, Az.: 2 AZR 1039/06, in dem es hieß:
“Ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen stellt eine schwere Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten zur Rücksichtnahme auf die Rechte und Interessen des anderen Arbeitnehmers dar. Der Arbeitgeber ist nicht nur allen Arbeitnehmern gegenüber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sie keinen Tätlichkeiten ausgesetzt sind. Er hat auch ein eigenes Interesse daran, dass die betriebliche Zusammenarbeit nicht durch tätliche Auseinandersetzungen beeinträchtigt wird und Mitarbeiter verletzt werden und ggf. ausfallen. Ferner kann der Arbeitgeber auch berücksichtigen, wie sich ein solches Verhalten auf die übrigen Arbeitnehmer und den Betrieb auswirkt, insbesondere wenn er keine personellen Maßnahmen ergreifen würde.”
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