Der bebilderte Internetauftritt und das Urheberrecht

Produktfotos von Herstellern oder Händlern für die eigene Website oder den Internetshop “auszuleihen”, ist gängige Praxis – und illegal. Auch übrigens dann, wenn man damit für den Anbieter oder Produzenten Werbung macht. Dass der darüber erfreut ist oder gar seine Fotos zur freien Verfügung ins Netz stellt, ist eine weit verbreitete Annahme, der das Oberlandesgericht Nürnberg nun nicht nur eine Absage erteilt, sondern auch noch eine Rechnung dazu aufgestellt hat. Kurz, es kann teuer werden, gegen das Urheberrecht zu verstoßen.

Über welche Beträge da im Einzelnen zu verhandeln ist und von welchem Streitwert auszugehen ist, wenn der “Bilderklau” vor Gericht landet, klärte nun das OLG (Az.: 3 W 81/13). Im zu urteilenden Fall verwendete der Beklagte ungefragt drei Produktfotos, worauf er abgemahnt wurde. Nachdem der Abgemahnte die Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigerte, erwirkte der Geschädigte eine einstweilige Verfügung. Als gesamten Streitwert setzte er 9.000 Euro fest – je Foto 3.000 Euro. Der Beklagte legte gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch und gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde ein.

Die Richter gaben der Beschwerde des Beklagten statt und reduzierten den Streitwert – und damit natürlich auch die streitwertabhängigen Anwalts- und Gerichtskosten – pro Bild auf 300 Euro. Das Gericht begründet diese Entscheidung wie folgt:

“Die bei der Streitwertfestsetzung nach § 3 ZPO maßgeblichen Kriterien hat das Landgericht in den Gründen seines Nichtabhilfebeschlusses zutreffend dargestellt (Bl. 31 d.A.). Danach ist von dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der begehrten Unterlassung auszugehen. Dieses bemisst sich in Urheberrechtsstreitigkeiten nach dem Wert des verletzten Urheberrechts für den Antragsteller einerseits und dem sogenannten Angriffsfaktor andererseits, wobei letzterer in erster Linie bestimmt wird durch den Umfang und das Ausmaß der Verletzungshandlung sowie den Grad eines etwaigen Verschuldens auf der Verletzerseite. Die Streitwertangaben des Antragstellers haben eine Indizwirkung, sind aber für das Gericht nicht bindend. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in der Regel ein Abschlag von 1/3 des Hauptsachestreitwerts vorzunehmen.”

Die Richter zogen bei ihrer Bemessung des Streitwertes die üblicherweise zu veranschlagenden Lizenzgebühren heran, die der Antragsteller in einem vorherigen Schreiben selbst mit 150 Euro pro Bild beziffert hatte. Dazu addierten sie einen Zuschlag in Höhe von 100 Prozent – dieser kann als “Strafe” für die Rechtsverletzung gewertet werden. Die Rechnung des OLG Nürnberg sieht entsprechend so aus:

“Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller im Schreiben vom 08.11.2012 an den Antragsgegner erklärt, er gehe davon aus, dass nach Art und Umfang der Nutzung durch den Antragsgegner für eine genehmigte Nutzung pro Bild eine Lizenzgebühr von 150,- € zu zahlen gewesen wäre. Soweit der Antragsteller in diesem Schreiben einen 100 % Zuschlag für die Nichtnennung des Urhebers als angemessen erachtet hat, wirkt sich dies auf die Wertfestsetzung nicht aus, weil Anknüpfungspunkt die Lizenzgebühr und nicht der Lizenzschaden ist. Die im Rahmen der Streitwertfestsetzung anzunehmende Lizenzgebühr beträgt deshalb für die streitgegenständlichen drei Bilder 3 x 150,- = 450,- €. Der in Höhe des doppelten Lizenzsatzes zu bemessende Streitwert war daher auf 900,- € festzusetzen.”

Auch das OLG Hamm hatte bei seiner Urteilsfindung vom 13.09.2012 (Az.: I-22 W 58/12) den Streitwert für die Verwendung eines unrechtmäßig verwendeten Fotos in einer Auktion bei eBay ebenfalls nach dem doppelten Lizenzschaden berechnet. Damit liegt zwar eine Messlatte an, dennoch dürfte der Einzelfall entscheiden. Hierbei müssen Bekanntheits- und Verbreitungsgrade von Urheber, dessen Werk und des illegalen Verbreiters ebenso berücksichtigt werden, wie die Reichweite der Website, auf der das Foto erscheint.

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