Muss der Arbeitgeber zusätzlich zur Probezeit auch eine kürzere Kündigungsfrist vereinbaren?

In fast allen Arbeitsverträgen findet sich die Regelung, dass eine Probezeit für die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses gilt. Häufig findet sich im Arbeitsvertrag nur die Vereinbarung einer Probezeit ohne das zusätzlich noch angegeben wird, dass innerhalb der Probezeit das Arbeitsverhältnis beidseitig mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden kann. Die Frage ist nun, ob trotzdem eine kurze Kündigungsfrist von 2 Wochen vereinbart wurde oder nicht?

Kündigungsfristen in der Probezeit

Haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Arbeitsvertrag nur eine Probezeit vereinbart, ohne explizit auszuführen, dass innerhalb der Probezeit das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen ordentlich kündbar ist, dann gilt trotzdem die kurze Kündigungsfrist von 2 Wochen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG vom 22.07.19971, Ap Nr. 11 zu § 620 BGB) geht davon aus, dass automatisch die Parteien mit der Vereinbarung der Probezeit auch die kurze Kündigungsfrist vereinbaren wollen.

Arbeitsrecht Berlin – RA Martin



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