Arbeitsverträge können mündlich geschlossen werden, müssen jedoch schriftlich gekündigt werden. Diese Regel ist immer dann relevant, wenn man in Zweifel gerät, ob Vereinbarungen gelten und Rechtswirksamkeit hergestellt ist. Auch mündlich geschlossene Verträge müssen selbstverständlich dem geltenden Recht unterliegen und dürfen keine Klauseln enthalten, die unwirksam sind. Einigen sich die Parteien jedoch auf eine Einstellung und deren Modalitäten und sind diese rechtswirksam zu vereinbaren, darf der Arbeitgeber von seinem neuen Mitarbeiter nicht verlangen, seine Unterschrift unter einen Vertrag zu setzen, der von dem vorher mündlich Vereinbarten abweicht. Im vor dem Sozialgericht Heilbronn verhandelten Fall hatte sich der Arbeitnehmer geweigert und wurde daraufhin gekündigt. Als er sich arbeitslos meldete, verhängte die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von zwölf Wochen, da der Arbeitnehmer die Sperre leichtfertig verursacht habe. Der Mann klagte. Die Sozialrichter urteilten, er sei gegenüber seinem Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet gewesen, einen inhaltlich veränderten Arbeitsvertrag abzuschließen. Eine solche Pflicht sei mit der gesetzlichen Vertragsfreiheit nicht vereinbar (SG Heilbronn Az.: S 7 AL 4100/08).
Mündliche Vereinbarung ist wirksam
Autor des Artikels : rechtkurzweilig
Zum Original-Artikel"Recht kurzweilig" ist unregelmäßig Aktuelles aus der Tastatur einer Wirtschafts(rechts)journalistin. Schwerpunkte sind Steuer- und Arbeitsrechtsthemen. Alle Beiträge unterliegen dem Urheberrecht, sind publiziert und damit von Verlagen bezahlt. Die Verwertung unterliegt demzufolge der Genehmigung...