Buß- und Verwarnungsgelder, die gegen den Fahrer eines Fahrzeuges verhängt werden, betreffen diesen persönlich und unmittelbar. Erstattet der Arbeitgeber “Knöllchen” oder auch “Punktekarten”, handelt es sich hierbei um Arbeitslohn, der voll steuer- und sozialversicherungspflichtig ist. Das Finanzgericht Köln hat zwar zu Bußgeldern gegen Lkw-Fahrer wegen Überschreitung bzw. Nichteinhaltung der Lenk- und Ruhezeiten entschieden, doch kann dieses Urteil auch auf andere Verwarnungen übertragen werden (FG Köln, Az.: 3 K 955/10).
Bußgeld ist Individualsache
Autor des Artikels : rechtkurzweilig
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