Keine Pflicht zur Übersetzung von Arbeitsverträgen

Selbst wenn das Einstellungsgespräch in der Muttersprache eines ausländischen Bewerbers geführt wurde, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Arbeitsvertrag in die Muttersprache des Mitarbeiters zu übersetzen. Entgeht dem Beschäftigten wegen einer Verfallsklausel Arbeitslohn, geht das zu dessen Lasten. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 11 Sa 569/11), und wies mit seinem Urteil die Zahlungsklage des Arbeitnehmers ab. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ließ es jedoch die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu. Die Arbeitsrichter werteten die Argumente des Kläger, er habe den Arbeitsvertrag nicht verstanden, als unerheblich zurück. Es sei seine persönliche Angelegenheit, sich um die Übersetzung zu kümmern, um keine Nachteile zu erleiden. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich keine besondere Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die sprachlichen Defizite von Mitarbeitern auszugleichen.


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