Lohnfortzahlung im Krankheitsfall trotz Kündigung

Die Entgeltfortzahlung bei Krankheit des Arbeitnehmers ist im Entgeltfortzahlungesetz geregelt. Eine Norm, die hier fast immer übersehen wird ist § 8 des Entgeltfortzahlungsgesetzes.   Dort es folgendes geregelt:

§ 8 Beendigung des Arbeitsverhältnisses (1) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird nicht dadurch berührt, daß der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit kündigt. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der den Arbeitnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.

  1. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeit nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne daß es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Gründen, so endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Kündigung bei Krankheit

Viele Arbeitgeber gehen nämlich davon aus, dass bei einer Kündigung  die Entgeltfortzahlung nur bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber vorzunehmen ist. Dies ist durchaus auch der Normalfall, allerdings gibt es hiervon eine wichtige Ausnahme, nämlich den obigen § 8 Entgeltfortzahlungfortzahlungsesetz.

 Kündigung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit

Kündigt nämlich der Arbeitgeber aus Anlass der Krankheit des Arbeitnehmers, dann muss der Arbeitgeber auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich die Entgeltfortzahlung fortsetzen.

Beispiel: Der Arbeitnehmer erkrankt am 9.9.2013. Aufgrund der Erkrankung kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ordentlich (z.B. im 4 Monat in der Probezeit) mit eine Frist von 2 Wochen zum 25.9.2013 (Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer ist der 11.9.2013). Der Arbeitnehmer ist weiter krank und zwar bis zum 18.10.2013. Der Arbeigeber muss bis zum 18.10.2013 die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vornehmen, also faktisch ein Arbeitsentgelt in Höhe Lohnes zahlen, obwohl das Arbeitsverhältnis bereits zum 25.9.2013 beendet wurde.

Anlass – wann liegt dieser vor?

Wie oben bereits ausgeführt, muss die Kündigung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers erfolgen. Dies heißt nicht, dass der alleinige Grund für die Kündigung die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ist. Man kann sich vorstellen, dass der Arbeitgeber natürlich in der Regel bestreiten wird, dass der Anlass für die Kündigung die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers war. In der Regel wird das Gericht hier danach schauen, wann die Kündigung ausgesprochen wurde. Dies ist hier der maßgebliche Zeitpunkt . Wenn der Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt von der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers wusste, spricht einiges dafür, dass die Kündigung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit erfolgte. Dies kann der Arbeitgeber natürlich im Prozess entkräften, wenn er darlegt und ggfs. unter Beweis stellt, dass ein anderer Grund hier ausschlaggebend war.   RA A. Martin   Die Entgeltfortzahlung bei Krankheit des Arbeitnehmers i



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