Leiharbeiter vs. Stammpersonal

Stammpersonal hat gegenüber Leiharbeitern Vorrang bei der Belegung von Arbeitsplätzen, wenn betriebsbedingte Kündigungen anstehen. Das ist der Tenor eines Urteils des Landesarbeitsgerichts Berlin. Bevor also ein Mitarbeiter entlassen werden kann, muss geprüft werden, ob dieser anstelle einer Leihkraft beschäftigt werden kann. Ist das möglich, ist die Zusammenarbeit mit der Verleihfirma beziehungsweise der Einsatz zu beenden – unabhängig davon, ob dieser kurzfristig, etwa als Krankheitsvertretung, unregelmäßig bei Auftragsspitzen oder im Urlaubsfall oder aufgrund von dauerhaftem Bedarf erfolgte. Von Leiharbeitnehmern belegte Stellen, so die Arbeitsrichter, zeigen Bedarf im Unternehmen an, der mit festen Mitarbeitern gedeckt werden kann. Arbeitsvertragliche Reglungen wie Kündigungs- oder Bestandsschutz stehen dem nicht entgegen (LAG Berlin, 12 SA 2468/08).


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