LAG Hessen: auch bedingt gestellter Weiterbeschäftigungsantrag erhöht den Streitwert

Der Weiterbeschäftigungsantrag führt in der Regel zu einer Erhöhung des Streitwertes um ein Bruttomonatsgehalt. Rechtsschutzversicherungen sehen diesen Antrag als unbedingten Antrag der Kündigungsschutzklage nicht so gern und versagen oft die „Mehrgebühren“, da der Antrag auch noch nach dem Scheitern der Güteverhandlung gestellt werden kann. Dies führt häufig dazu, dass viele Anwälte den Weiterbeschäftigungsantrag in der Kündigungsschutzklage bedingt erheben und zwar unter der Bedingung des Scheiterns der Güteverhandlung. Nun kann man in diesen Antrag eine zulässige innerprozessuale Bedingung sehen oder eine willkürliche und unzulässige Bedingung (wie z.B. das LAG Baden-Würtemberg, Entscheidung vom 6.10.2005, 3 T a 152/05).

Entscheidung des LAG Hessen

Das LAG Hessen hält den bedingten Antrag auf Weiterbeschäftigung für zulässig. Dies führte das Gericht in seiner Entscheidung vom 25.02.2011, 1 Ta 483/10) aus. Beim bedingten – für den Fall des Scheiterns der Güteverhandlung – gestellten Weiterbeschäftigungsantrag handelt es sich um einen zulässigen Antrag unter einer innerprozessualen Bedingung. Der Antrag wurde vom LAG mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet.

Rechtsanwalt A. Martin – Arbeitsrecht Berlin



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