LAG Berlin: Kündigung, da Busfahrer Polizei aus nichtigen Anlass ruft!

Das Berliner Busfahrer nicht besonders freundlich sind, ist bekannt. Aber auch im Ausland scheinen Busfahrer nicht besonders beliebt zu sein. Ich hatte ja mal berichtet, dass  in New York in den Bussen meist der Satz steht, dass das Schlagen des Busfahrers eine Straftat ist. Wie vielen Busfahrern dies ein „blaues Auge“ erspart hat, ist nicht bekannt.

Das LAG Berlin-Brandenburg musste sich nun – wohl oder übel – mit einem „klagenden Busfahrer“ auseinandersetzen.

LAG Berlin-Brandenburg -Entscheidung

Eine außerordentliche Kündigung ist häufig schwierig für den Arbeitgeber durchzusetzen. Noch schwieriger wird es aber, wenn der außerordentlichen Kündigung keine Abmahnung vorausgegangen war. Das Landesarbeitsgericht Berlin – Brandenburg hat aber nun in einer beachtenswerten Entscheidung eine außerordentliche Kündigung – ohne vorherige Abmahnung – für rechtmäßig angesehen, obwohl dies das Arbeitsgericht Berlin noch anders gesehen hatte.

Ein Busfahrer hatte Streit mit einem Kollegen, der zu ihm in den Bus gestiegen war. Der Busfahrer forderte daraufhin den Kollegen auf den Bus zu verlassen. Als er dies nicht sofort tat, rief er die Polizei. Der Kollege stieg zwischenzeitlich aus und der Busfahrer hielt trotzdem an und schilderte den Vorfall der herbeigerufenen Polizei, wobei der – im Beisein der Fahrgäste – die Arbeitsbedingungen als „menschenunwürdig“ bezeichnete.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis aus außerordentlichem Grund. Der Busfahrer erhob Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Berlin und rügte die falsche Betriebsratsanhörung sowie die fehlende Abmahnung der verhaltensbedingten Kündigung. Das Arbeitsgericht Berlin gab dem Arbeitnehmer Recht, während des LAG Berlin-Brandenburg die Kündigungsschutzklage abwies.

Das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 06.05.2011 - 6 Sa 2558/10)  führte dazu aus:

„So verhielt es sich im vorliegenden Fall. Die Unterbrechung der Fahrt eines mit Fahrgästen besetzten Linienbusses zwecks Anforderung der Polizei aus einem nichtigen Anlass stellte eine derart schwere Pflichtverletzung dar, dass eine Hinnahme durch die Beklagte offensichtlich ausgeschlossen war. Nachdem der Mitarbeiter der B. den Bus bereits an der vorigen Haltestelle verlassen hatte, konnte das Anfordern der Polizei dem Kläger einzig und allein dazu gedient haben, sich dadurch Genugtuung zu verschaffen, dass er sich ohne Rücksicht auf die Interessen der Fahrgäste und den Ruf der Beklagten und deren Auftraggeberin ein Forum schuf „menschenunwürdige“ Arbeitsbedingungen anzuprangern. Diese Einschätzung fand ihre Bestätigung darin, dass der mit den betrieblichen Gegebenheiten vertraute Betriebsrat ausdrücklich seine Zustimmung zur beabsichtigten fristlosen Kündigung erklärt hat. 

 Die gebotene Interessenabwägung fiel zu Lasten des Klägers aus.

 Selbst wenn durch die Beifügung der Betriebsratsanhörung zum Kündigungsschreiben von einer hilfsweise ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist auszugehen sein sollte, hätte dies den Beurteilungsmaßstab doch nicht zu Gunsten der Beklagten zu verändern gemocht. Soweit dies bei einzel- oder tarifvertraglichem Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit zwecks Vermeidung eines Wertungswiderspruchs geboten erscheint (dazu BAG, Urteil vom 11.03.1999 – 2 AZR 427/98 – AP BGB § 626 Nr. 150 zu B II 3 b der Gründe), trifft dies für sog. Mandatsträger der Betriebsverfassung nicht zu. Für eine diesen gegenüber ausgesprochene außerordentliche Kündigung ist vielmehr auf die Frist einer fiktiven ordentlichen Kündigung abzustellen (BAG, Urteil vom 18.02.1993 – 2 AZR 526/92 – AP KSchG 1969 § 15 Nr. 35 zu II 3 b aa der Gründe).

Im Rahmen der Interessenabwägung zur Bestimmung der Frage, ob dem Arbeitgeber die Einhaltung der Kündigungsfrist zumutbar ist, sind u.a. Gewicht und Auswirkungen einer Pflichtverletzung, eine mögliche Widerholungsgefahr, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 10.11.2005 – 2 AZR 623/04 – AP BGB § 626 Nr. 196 zu B I 1 b bb (2) der Gründe).

 Es war der Beklagten nicht zuzumuten, den Kläger noch mehr als drei Monate bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB weiterzubeschäftigen.

 Der Kläger hatte seine Arbeitspflicht und seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf deren Interessen gemäß § 241 Abs. 2 BGB vorsätzlich schwer verletzt, indem er die Beklagte bzw. deren Auftraggeberin gleichsam „aus Daffke“ öffentlich vorgeführt hat. Angesichts der auch in seiner Bezeichnung der Arbeitsbedingungen als menschenunwürdig zum Ausdruck gelangten Einstellung des Klägers bestand die Gefahr, dass dieser bei nächster Gelegenheit erneut rücksichtslos seine auch nur vermeintlich berechtigten Interessen öffentlichkeitswirksam verfolgen würde. Dies war mit Rücksicht darauf besonders bedeutsam, dass der Kläger seiner Tätigkeit im Wesentlichen unbeaufsichtigt nachzugehen hatte.“

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin- RA Martin



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