LAG Berlin: Zustimmung zur Kündigung während Elternzeit ersetzt nicht die Zustimmung nach dem Mutterschutzgesetz

Sowohl bei einer Kündigung während der Elternzeit als auch bei einer Kündigung während der Schwangerschaft ist eine Zustimmung des Integrationsamtes (oberste Landesbehörde) notwendig. Die Frage ist nun, ob eine Zustimmung für die Kündigung ausreichend ist, wenn die Arbeitnehmerin sowohl in der Elternzeit als auch (schon wieder) schwanger ist, wenn die Zustimmungen von der selben Behörde zu erteilen sind.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Entscheidung vom 6. 04.2011 15 Sa 2454/10)  hatte zu entscheiden, ob eine Zustimmung zur Kündigung während der Elternzeit (wegen Betriebsteilstilllegung) des Integrationsamtes ausreichend ist, wenn die Arbeitnehmerin darüber hinaus wieder schwanger ist oder ob darüber hinaus eine weitere Zustimmung – des selben Amtes – nach § 9 MuSchG erforderlich ist. Die Arbeitnehmer wehrte sich mittels Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung des Arbeitgebers. Die erneute Schwangerschaft teilte die Arbeitnehmerin unverzüglich dem Arbeitgeber nach dem Erhalt der Kündigung mit.

Das LAG hielt nur eine Zustimmung für nicht ausreichen und führte dazu aus:

„Die Berufung ist zulässig. Sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden, dass die Kündigung vom 20. Mai 2010 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst hat. Diese Kündigung ist unwirksam. Es fehlt an der erforderlichen Zustimmung des Integrationsamtes nach § 9 MuSchG.

 Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Unstreitig lag vor Ausspruch der Kündigung auch nicht eine Zustimmung der obersten Landesbehörde gemäß § 9 Abs. 3 MuSchG vor.

 Soweit der Beklagte meint, diese Zustimmung sei deswegen nicht erforderlich, weil die oberste Landesbehörde schon die Zustimmung nach § 18 BEEG erteilt hätte, kann dem nicht gefolgt werden. Das Bundesarbeitsgericht (31.03.1993, NZA 1993, 664, 649) hat ausdrücklich festgestellt, dass eine erteilte Zustimmung während des Erziehungsurlaubs (heute: Elternzeit) nicht die Zustimmung nach § 9 MuSchG ersetzt. In der juristischen Literatur wird diese Rechtsansicht geteilt (KDZ-Söhngen/Zwanziger, 11. Auflage, § 9 MuSchG, Rdnr. 65; KZ-Bader § 9 MuSchG Rdnr. 73). Dem schießt sich die erkennende Kammer an.

 Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Beklagten gilt dies auch im Insolvenzverfahren. Auch wenn das Insolvenzverfahren eine beschleunigte Abwicklung erreichen will, so hat der Gesetzgeber jedoch nirgendwo zu erkennen gegeben, dass der hier in Rede stehende besondere Kündigungsschutz nur eingeschränkt gelten soll.

 Soweit der Beklagte meint, es käme zu einer künstlichen Verzögerung, da die oberste Landesbehörde angesichts des vorliegenden Einzelfalles auch unter dem Aspekt des § 9 MuSchG nicht anders entscheiden könne, kann offen bleiben, ob dies zutrifft. Auch dies rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Würden die Gerichte für Arbeitssachen die in § 9 MuSchG geregelte Zustimmung für unbeachtlich halten, liefe das im Ergebnis darauf hinaus, dass sie selbst die erforderliche Zustimmung der Verwaltung ersetzten. Eine derartige Kompetenz steht ihnen nicht zu.“

Rechtsanwalt A. Martin  - Arbeitsrecht in Berlin



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