LAG Berlin-Brandenburg: außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes, der ohne Berechtigung eine Personalakte eingesehen hat

Am Betriebsrat Mitglied hatte von seinem Arbeitsplatz aus unberechtigterweise Zugriff auf elektronische Personalakten von Arbeitnehmern im Betrieb genommen, um so Informationen über diese Arbeitnehmer – im Rahmen seiner Betriebsratstätigkeit – zu bekommen. Der Arbeitgeber kündigte aussortiert fristlos das Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsrat Mitglied und beantragte zudem den Ausschluss des Betriebsratsmitgliedes aus dem Betriebsrat.

Das Landesarbeitsrecht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 12.11.2012, 17 TaBV 1318/12) gab dem Arbeitgeber insoweit recht, dass ein Ausschluss des Betriebsratsmitgliedes aus dem Betriebsrat hier zulässig und begründet sei, da der Betriebsrat hiergegen im erheblichem Maße gegen die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer verstoßen habe.

Die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers hielt das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aber nicht für begründet.

Das LAG Berlin-Brandenburg führte aus, dass eine außerordentliche Kündigung hier nicht gerechtfertigt sei, da das Betriebsratsmitglied schon seit 1998 Betrieb des Arbeitgebers war und darüber hinaus die Daten der Arbeitnehmer ausschließlich für die Betriebsratstätigkeit verwendet wurden.

A. Martin



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