LAG Berlin – Betriebsrat darf PC selbst konfigurieren!

Der Betriebsrat und der Arbeitgeber streiten darüber, wer darüber bestimmt, wie der Betriebsrat-PC zu konfigurieren ist bzw. wer darüber bestimmt. Der Arbeitgeber möchte hier die gleichen Regeln anwenden, wie diese im Betrieb für den „normalen Arbeitnehmer“ gelten, also die Anmeldung mit Benutzernamen u.a. zur Erhebung von personellen Daten bei der Nutzung des Internets. Der Betriebsrat möchte dies gerade nicht und sich z.B. nicht mit unterschiedlichen Benutzernamen anmelden und eben die Auswertung der Daten verhindern.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (4.03.2011 10 TaBV 1984/10) gab dem Betriebsrat Recht und führte dazu aus:

„Da der Zugang zum PC im Raum des Betriebsrates, der nur von den Betriebsratsmitgliedern genutzt werden darf, durch die Arbeitgeberin rechtlich nicht einschränkbar ist und der Betriebsrat nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, wie er den Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird, kann der Betriebsrat die nicht personalisierte Anmeldung verlangen. Damit ist gewährleistet, dass unbefugte Nicht-Betriebsratsmitglieder keinen Zugang zum PC erhalten. Damit ist auch dem Schutzbedürfnis der betroffenen Arbeitnehmer und dem Schutzinteresse der Arbeitgeberin hinreichend entsprochen.

Die Mitglieder des Betriebsrats sind gemäß § 99 Abs. 1 Satz 3, § 102 Abs. 2 Satz 5 BetrVG verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BetrVG ist entsprechend anwendbar. Durch diese Vorschriften wird klargestellt, dass die Schweigepflicht im Verhältnis der Mitglieder des Betriebsrats untereinander keine Anwendung findet. Damit ist die Anmeldung mittels Sammelaccount aller Betriebsratsmitglieder unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes nicht einschränkbar.

Da das Betriebsverfassungsgesetz dem Bundesdatenschutzgesetz entsprechend § 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der §§ 99 und 102 BetrVG vorgeht, greifen auch die im Laufe des Verfahrens erteilten schriftlichen Hinweise des Gerichts und die Anmerkungen der Arbeitgeberin hier nicht. Denn diese gingen jeweils von einer Anwendbarkeit des § 9 BDSG und der dazu erlassenen Anlage aus.

Anhaltspunkte, dass mittels dem PC im Raum des Betriebsrats Zugriff auf personenbezogene Daten über den Bereich der §§ 99 und 102 BetrVG möglich wären, hatte die Kammer nicht, so dass auch eine differenzierte Betrachtung hinsichtlich etwaigen den §§ 99 und 102 BetrVG unterfallenden personenbezogenen Daten und anderen personenbezogenen Daten nicht erforderlich ist.“

RA Martin – Anwalt Arbeitsrecht Berlin – Beratung für Betriebsräte in Berlin und Brandenburg



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