Kündigungsschutzklage auf Beratungshilfeschein?

Wer sich als Arbeitnehmer gegen eine Kündigung des Arbeitgebers wenden will, kommt um die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht herum. Die einfachste – aber nicht immer mögliche – Finanzierung eines Kündigungsschutzprozesses vor dem Arbeitsgericht ist die Finanzierung über eine Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht. Wer keine Rechtsschutzversicherung hat und nicht seine Chancen dadurch verringern möchte, dass er die Kündigungsschutzklage selbst – also ohne Rechtsanwalt – erhebt, der sucht nach anderen Finanzierungsmöglichkeiten. Häufig werden dabei die Finanzierungsmöglichkeiten Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe verwechselt.

Beratungshilfe und Kündigungsschutzklage

Die Beratungshilfe wird allein für die Rechtsberatung und die außergerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt gewährt. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage wird von der Beratungshilfe nicht umfasst. Beratungshilfe muss vorher beim örtlich zuständigen Amtsgericht (also nicht Arbeitsgericht) beantragt werden. Mit dem Beratungshilfeschein geht der Mandant dann zum Anwalt, der € 10,00 vom Mandanten nimmt und den Rest gegenüber dem Gericht abrechnet. Beratungshilfe bekommt nur der, der die Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht selbst finanzieren kann, z.B. Hartz-IV-Empfänger.

Prozesskostenhilfe und Kündigungsschutzklage

Anders ist dies bei der Prozesskostenhilfe (falsch als Prozesskostenbeihilfe bezeichnet), die die Finanzierung hier die eigenen Anwaltskosten und die Gerichtskosten abdeckt. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird in der Regel gleichzeitig mit der Kündigungsschutzklage vom Anwalt beim Arbeitsgericht eingereicht. Das Gericht entscheidet dann über den Antrag. Auch hier ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer den Prozess/ Kündigungsschutzprozess nicht aus eigenen Mitteln finanzieren kann. Weiter sind Erfolgsaussichten erforderlich und es darf keine Mutwilligkeit vorliegen. Neben der Prozesskostenhilfe gibt es vor dem Arbeitsgericht auch noch die Möglichkeit der Beiordnung eines Anwalts, wenn die Gegenseite ebenfalls anwaltlich vertreten ist.

Rechtsanwalt Berlin Arbeitsrecht – Anwalt A. Martin



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