Sicherung des Urlaubsanspruches im Kündigungsschutzprozess

Erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung des Arbeitgebers so liegt der Augenmerk zunächst auf den Ausgang des Prozesses. Der Kündigungsschutzprozess dauert aber in der Regel – sofern es keine Einigung im Gütetermin gibt – manchmal ein Jahr und dies allein in der ersten Instanz. Was dann häufig vergessen wird, ist, dass der Arbeitnehmer – wenn er später den Kündigungsschutzprozess gewinnt – einen Anspruch auf Urlaub für den zurückliegenden Zeitraum hat, da das Arbeitsverhältnis ja weiterbestanden hat. Wenn nun das Kalenderjahr abgelaufen ist, dann stellt sich die Frage, ob der Urlaub noch geltend gemacht werden kann oder bereits schon mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage geltend gemacht wurde.

Urlaubsverfall zum Jahresende

Ein häufiges Missverständnis besteht darin, dass Arbeitnehmer glauben, dass der Erholungsurlaub zum 31.03. des Folgejahres verfällt. Dem ist nicht so. Der Urlaub muss grundsätzlich im Kalenderjahr also bis zum 31.12. genommen werden. Nur ausnahmsweise kann er – auf Antrag des Arbeitnehmers – ins nächste Kalenderjahr übertragen werden und muss dann bis zum 31.03. genommen werden. Der Urlaubsverfall ist also grundsätzlich am 31.12 und nicht am 31.03. .

Von daher muss der Urlaub wenigstens vor dem 31.12.  - auch im Kündigungsschutzprozess - beim Arbeitgeber beantragt werden. Dies kann auch außergerichtlich geschehen.

Kündigungsschutzklage und Urlaubsgeltendmachung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG , Entscheidung vom 21.09.1999, BB 2000,881) hat bereits entschieden, dass der Urlaub nicht durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage beantragt wird, so dass neben der Erhebung der Kündigungsschutzklage eine Geltendmachung des Urlaubsanspruches erfolgen muss.

Geltendmachung des Urlaubsanspruches im Kündigungsschutzprozess

Der Rechtsanwalt – der die Kündigungsschutzklage erhoben und den Kündigungsschutzprozess führt – ist also grundsätzlich gehalten den Urlaubsanspruch geltend zu machen. Dazu kann der Anwalt einen Hilfsantrag in der Kündigungsschutzklage stellen oder außergerichtlich den Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug setzen.  Kann der Urlaub dann später nicht mehr gewährt werden, besteht ein Schadenersatzanspruch auf Gewährung des Urlaubs.

Anwalt Berlin Arbeitsrecht – RA A. Martin



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