Kündigung bei Bagatelldelikten – Übersicht

Kündigung bei Bagatelldelikten – Übersicht

Der Fall Emmely hat große Wellen geschlagen und wurde vielfach in der Öffentlichkeit diskutiert. Das BAG hat zwar nicht die ursprüngliche Rechtsprechung zur Bagatellkündigung (verhaltensbedingte Kündigung) aufgegeben, aber diese relativiert (siehe Artikel zur Emmely-Entscheidung). Es gab aber nicht nur diesem Fall, sondern diverse andere Entscheidungen vieler Landgerichte, die hier beispielhaft aufgeführt werden sollen.

weitere Entscheidungen zur Bagatellkündigungen

Unter anderem haben sich folgende Landgericht mit ähnlichen Fällen beschäftigt:

für den Arbeitnehmer negative Entscheidungen

  • das LAG Mecklenburg Vorpommern (Entscheidung vom 2.6.2009 – SA 237/08)das LAG MV hielt eine außerordentliche Kündigung einer städtischen Mitarbeiterin für wirksam, die aus einer Schulkantine kleinere Bargeldbeträge (3,4 und 6 Euro) entwendet hatte
  • das LAG Rheinland Pfalz (Entscheidung vom 30.01.2009, Az 9 Sa 485/08) hatte Lebensmittel des Arbeitgebers aus einem Lager verbotswidrig mitgenommen. Dabei handelte es sich um geringwertige Sachen, wie z.B. um Spinat, Brötchen und Salat.

für den Arbeitnehmer positive Entscheidungen

  • das LAG Hamm (Entscheidung vom 18.09.2009, 13 Sa 640/09) hielt eine fristlose, verhaltensbedingte Kündigung eines Bäckers, der den Brotaufstrich seines Arbeitgebers gegessen hatte, für unwirksam.
  • das Arbeitsgericht Reutlingen (Entscheidung vom 11.05.2010, 2 CA 601/2009) entschied, dass eine außerordentliche, verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers der verbotswidrig die Essenmarke seiner Lebensgefährtin (Wert 0,80 Euro) eingelöst hatte, für unwirksam.
  • das LAG Mannheim (Entscheidung vom 10.02.2010, 13 Sa 59/09) hielt eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers gegenüber einen Arbeitnehmer, der aus einem Abfallcontainer des Arbeitgebers ein Kinderbett verbotswidrig zum privaten Gebrauch entnahm, für unwirksam.

Kriterien für Entscheidungen bei verhaltensbedingten Kündigungen

Wichtig ist, dass man nicht ohne Weiteres sich auf die eine oder andere Entscheidung berufen kann. Es kommt immer auf den Einzelfall an.

Folgende Kriterien sind bei solchen Bagatellkündigungen wichtig:

  • Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers
  • Höhe des Schadens beim Arbeitgeber
  • Verhalten des Arbeitnehmers nach der Tat (Bestreiten/ Zugeben)
  • Grad der Vertrauensstörung
  • Aufgabenstellung des Arbeitnehmers in Betrieb (Vermögensbetreuung/ z.B. Kassierer)
  • Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers

Vor dem Ausspruch der außerordentlichen Kündigung stellt sich immer die Frage nach milderen Maßnahmen, wie z.B. einer Abmahnung oder einer ordentlichen Kündigung (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz).

Arbeitsrecht Berlin Marzahn- Rechtsanwalt Martin



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