Rechtsschutzversicherung und betriebsbedingte Kündigung – Androhung mit der Kündigung schon Deckungsfall?

Rechtsschutzversicherung und betriebsbedingte Kündigung – Androhung mit der Kündigung schon Deckungsfall?

Damit der Arbeitnehmer eine Arbeitsrechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen kann, muss neben der bereits abgelaufenen Wartezeit (meist 3 Monate) auch ein sog. Versicherungsfall vorliegen. Ein Versicherungsfall ist meist der Fall, in welchem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Als Versicherungsfall gilt also nicht nur ein tatsächlicher, sondern auch ein behaupteter Verstoß.

verhaltensbedingte Kündigung und Rechtsschutz

Für den Fall einer verhaltensbedingten Kündigung – dies hatte ich bereits in einem vorherigen Artikel ausgeführt – reicht für das Vorliegen des Versicherungsfalles aus, wenn der Arbeitgeber ernsthaft einen Verstoß des Arbeitnehmers behauptet und eine verhaltensbedingte Kündigung androht. Die Kündigung muss hier noch nicht vorliegen.

betriebsbedingte Kündigung und Arbeitsrechtsschutz

Nun könnte man meinen, wenn bei der verhaltensbedingten Kündigung ein Androhen der Kündigung und ein Behaupten eines Verstoßes ausreichen würden, dann muss dies doch auch für die betriebsbedingte Kündigung gelten. Dem ist aber nicht so. Bei der verhaltensbedingten Kündigung wird dem Arbeitnehmer ja eben eine Vertragsverletzung, also ein Verstoß gegen seine vertragliche Pflichten, vorgeworfen. Bei einer betriebsbedingten Kündigung gibt es aber keinen Vorwurf dem Arbeitnehmer gegenüber, sondern die Kündigunghat betriebliche Gründe, für die der Arbeitnehmer in der Regel nichts kann; jedenfalls enthält die betriebsbedingte Kündigung keinen solchen Vorwurf.

betriebsbedingte Kündigung – Versicherungsfall erst beim Vorliegen der Kündigung

Von daher liegt bei einer betriebsbedingten Kündigung der Versicherungsfall (Rechtsschutz Arbeitsrecht) erst dann vor, wenn die Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer ausgesprochen wird.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht in Berlin – Anwalt A. Martin



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