Kündigung bei Arbeitsverweigerung!

Kündigung bei Arbeitsverweigerung!

Die arbeitsvertragliche Hauptleistung des Arbeitnehmers ist die Erbringung der Arbeitsleistung. Erbringt der Arbeitnehmer – schuldhaft – diese Pflicht nicht, kann eine Kündigung durch den Arbeitgeber gerechtfertigt sein.

ordentliche Kündigung bei Arbeitsverweigerung

Eine ordentliche Kündigung – nämlich in Form einer verhaltensbedingten Kündigung – kann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer beharrlich und bewusst die Arbeitsleistung verweigert. Die Betonung liegt hier auf beharrlich. Keinesfalls ist ausreichend, wenn der Arbeitnehmer einfach zu langsam arbeitet oder zum Beispiel den konkreten Arbeitsauftrag vergisst. Wichtig ist auch, dass der Arbeitgeber in der Regel trotzdem den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung abmahnen muss. Nur in Ausnahmefällen ist eine Abmahnung entbehrlich, wenn z.B. klar ist, dass der Arbeitnehmer auch trotz Abmahnung sein Verhalten nicht ändern wird.

außerordentliche Kündigung bei Arbeitsverweigerung

Die nachdrückliche und bewusste Arbeitsverweigerung ist ein Kündigungsgrund nach § 626 BGB. Im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung darf es den Arbeitgeber nicht zumutbar sein, die ordentliche Kündigungsfrist abzuwarten.

Ausnahmen?

Wie so häufig gibt es auch Ausnahmen von den obigen Grundsätzen. Es sind Fälle denkbar und auch schon entschieden worden, bei denen es den Arbeitnehmern nicht zumutbar war eine bestimmte Arbeit zu verrichten. Denkbar sind ernsthafte Gewissenskonflikte oder rechtswidrige Arbeiten oder Arbeiten unter Verstöße gegen Sicherheitsbestimmungen. Über die Arbeitsverweigerung bei Nacht- bzw. Spätarbeit hatte ich bereits berichtet.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – Anwalt Martin – Kündigungsrecht



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