Muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für einen Gerichtstermin von der Arbeit freistellen?

Muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für einen Gerichtstermin von der Arbeit freistellen?

Es kommt fast bei jedem Arbeitnehmer vor, dass dieser als Zeuge oder als Partei (Anordnung des persönlichen Erscheinens) vom Gericht geladen wird. Wer vor Gericht nicht erscheint, riskiert die Verhängung von Ordnungsgeld oder sogar die Vorführung durch die Polizei (Zeuge). Die Frage ist nun, ob der der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeit freistellen muss?

Gerichtstermin- Freistellung durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer nach § 616 BGB bei persönlicher Verhinderung freistellen.

Die Vorschrift lautet:

„Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.“

Ein Anspruch auf Freistellung besteht  unter anderen in folgenden Fällen:

  • Geburt eines Kindes
  • Heirat
  • Umzug
  • Sterbefall
  • Musterung

Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer einen Gerichtstermin als Zeuge oder als Partei wahrnehmen muss, wenn (Partei) sein persönliches Erscheinen vom Gericht angeordnet wurde (LAG Hamm Urteil vom 02.12.2009 – 5 Sa 710/09). Der Arbeitgeber muss also den Arbeitnehmer von der Arbeit freistellen, so dass dieser den Gerichtstermin wahrnehmen kann.

Arbeitsrecht Berlin – Anwalt Martin



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