Kündigung – Arbeitnehmer nicht schlau genug?

Ist Arbeitnehmer nicht schlau genug, denkt der Arbeitgeber schon mal über die (personenbedingte) Kündigung nach. Dass diese – personenbedingte Kündigung – in einem solchen Fall schwer durchzusetzen ist,zeigt mal wieder eine Entscheidung des Arbeitsgerichtes Cottbus aus dem Jahr 2007.

Entscheidung des Arbeitsgerichtes Cottbus – zur personenbedingten Kündigung

Das Arbeitsgericht Cottbus (7 CA 1594/06) hatte sich mit einem Fall „herumgeschlagen“, bei dem der Arbeitgeber für eine Arbeitnehmerin eine innerbetriebliche Fortbildung, welche mit einer Abschlussprüfung endete, vorgeschrieben hatte. Die Arbeitnehmerin nahm an der Fortbildung teil, bestand allerdings die Abschlussprüfung nicht. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin den Arbeitsvertrag personenbedingt.

Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht und das Arbeitsgericht Cottbus entschied zu Gunsten der Arbeitnehmerin.

Das Arbeitsgericht Cottbus führt dazu aus:

Zwar ist anerkannt, dass eine personenbedingte Kündigung im Sinne des § 1 Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz dann in Betracht kommt, wenn dem Arbeitnehmer eine objektive Eignungsvoraussetzung z.B. eine Fahrerlaubnis, ein Gesundheitszeugnis oder eine sonstige behördliche Erlaubnis zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung fehlt oder weggefallen ist und dieser Kündigungssachverhalt als personenbedingter Grund im Sinne des § 1 II Kündigungsschutzgesetz das Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung nachhaltig stört, so dass dem Arbeitgeber ein Festhalten am Arbeitsverhältnis auf Dauer nicht zumutbar ist (vgl. KR/Etzel 7. Auflage § 1 Kündigungsschutzgesetz Rz. 292; BAG vom 22.09.1994 – 2 AZR 719/93; BAG vom 31.01.1996 – 2 AZR 68/95).

Fehlt dem Arbeitnehmer zur Ausübung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung eine objektive Eignungsvoraussetzung beispielsweise in Gestalt eines erforderlichen, auch Seitens des Arbeitgebers für erforderlich gehaltenen Befähigungsnachweises, ist der Arbeitgeber damit dauerhaft und auf unbestimmte Zeit daran gehindert, dem Arbeitnehmer gegenüber sein arbeitgeberseitiges Direktionsrecht auszuüben oder den Arbeitnehmer vollumfänglich und damit vertragsgerecht in der vereinbarten Arbeitsaufgabe und somit entsprechend des arbeitnehmerseitigen Beschäftigungsanspruchs einzusetzen. Solches kann Anlass und Grund einer personen-/eignungsbedingten Kündigung sein.

Maßgeblich ist aber insoweit, inwiefern für die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit die notwendige Eignung weggefallen oder nicht mehr gegeben ist.

Hiervon kann entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten hinsichtlich der Person der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit nicht ausgegangen werden. Solches steht zur Überzeugung der erkennenden Kammer im Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 24.Januar 2007 fest, denn der Klägerin ist für die arbeitsvertraglich geschuldete Leistungsverpflichtung als Sachbearbeiterin Datenbereinigung eine objektive Eignungsvoraussetzung nicht abhanden gekommen, noch hat sie diesbezüglich eine solche weder nicht aufrechterhalten, noch nicht erwerben können.

Fakt ist, dass die personenbedingte Kündigung wegen der Ungeeignetheit des Arbeitnehmers nur in seltenen Fällen durchsetzbar ist. Viele Arbeitgeber unterschätzen die hohen Hürden, die die Arbeitsgerichte hier bei einer personenbedingten Kündigung bei „Schlechtleistung“ des Arbeitnehmers setzen. Anwaltliche Beratung ist vor dem Ausspruch der Kündigung unumgänglich.

Arbeitsrecht – Anwalt in Berlin – Rechtsanwalt A. Martin (Marzahn-Hellersdorf)



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