Kostentragung vor dem Arbeitsgericht – wer muss was zahlen?

Kostentragung beim Arbeitsgericht – wer muss was zahlen?

Wer ein Arbeitsgerichtsverfahren betreiben will, zum Beispiel seinen Arbeitslohn einklagen oder eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht (z.B. in Berlin) einreichen möchte, möchte natürlich auch wissen, wie es mit der Kostentragung aussieht.

Kostenerstattung in der I. Instanz vor dem Arbeitsgericht

Anders als im normalen Zivilrechtsstreit muss im Verfahren vor den Arbeitsgerichten der ersten Instanz jeder seine eigenen Auslagen (Anwaltskosten) und Kosten der Zeitversäumnis tragen (§ 12 a ArbGG). Faktisch heißt dies, dass der Arbeitnehmer, den Kündigungsrechtsstreit gewinnt, trotzdem die eigenen Anwaltskosten tragen muss und nicht die Gegenseite.

Kostenerstattung im Arbeitsrecht in der II. Instanz

In der zweiten Instanz verbleibt es bei den allgemeinen Regeln. Hier muss der Verlierer die Kosten (auch die Anwaltskosten) des Obsiegenden tragen. Dies heißt aber nicht, dass sich damit etwas an der Kostentragung in der I. Instanz. Es bleibt auch beim Gewinnen der II. Instanz dabei, dass die Kosten der I. Instanz vor dem Arbeitsgericht jeder selbst trägt.

Kostentragung im außergerichtlichen Bereich im Arbeitsrecht

Obwohl § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz keine Regelung auf die Kostentragung  / Kostenerstattung im außergerichtlichenBereich in Arbeitsrechtssachen enthält, ist allgemein anerkannt, dass es auch im außergerichtlichenBereich in arbeitsrechtlichen Fällen keinen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten gibt. Dies gilt, insbesondere auch dann, wenn die allgemeinen Regelung, wie z.B. Verzugsregeln, eine Kostenerstattung vorsehen.

Beispiel: Befindet sich der Arbeitgeber mit der Zahlung des Arbeitslohnes im Verzug, dann sind die Kosten des dann eingeschalteten Anwalts eigentlich als Verzugsschaden von der Gegenseite zu zahlen. Da hier aber der § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz (analog) Anwendung findet, gibt es keine Kostenerstattung, auch wenn dies manchmal von Anwälten behauptet wird.

Zwangsvollstreckungsverfahren und Kostenerstattung im Arbeitsrecht

Anders als im außergerichtlichen Bereich gilt § 12 a ArbGG im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht. Hier gibt es also einen Kostenerstattungspflicht durch den Vollstreckungsschuldner.

Arbeitsrecht Berlin – A. Martin



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