Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht ohne Wartezeit – gibt es dies?

Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht ohne Wartezeit – gibt es dies?

Eine Rechtsschutzversicherung kostet bekanntermaßen Geld, welches man – ebenso bekanntermaßen – erst dann bereits ist zu investieren, wenn das Kind bereits in den Brunnen, also der Rechtsschutzfall schon eingetreten ist. Der Arbeitnehmer sucht dann – wohl auch im Internet – nach Rechtsschutzversicherungen, die keine Wartezeit vereinbaren und hofft diesbezüglich eine entsprechende Versicherung zu finden. Meistens landet er dann auf Seiten von Vermittlern, die vollmundig versprechen, dass bei anderen Anbietern eine Wartezeit von wenigstens 6 Monaten fällig ist – was falsch ist – , nur bei ihnen könne noch eine Rechtsschutzversicherung ohne Wartezeit „buchen“.

Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht ohne Wartezeit – gibt es das?

Erstaunlicherweise glauben dies dann auch viele Kunden, obwohl doch eine Sache ziemlich klar ist: Haben Sie schon einmal gehört, dass eine Versicherung Geld verschenkt? Genau dies wäre nämlich der Fall, wenn eine Versicherung Rechtsschutz ohne Wartezeit anbieten würde, dann könnte man – immer wenn man es braucht – kostenintensive Prozesse – je nach Belieben – führen. Gerade im Arbeitsrecht können die Kosten für ein Kündigungsschutzverfahren allein in der 1. Instanz mehrere Tausend Euro betragen. Da es in der 1. Instanz vor den Arbeitsgerichten keine Kostenerstattung gibt, bleibt die Rechtsschutzversicherung auf jeden Fall auf diese Kosten sitzen. Es wäre also wirtschaftlich unsinnig eine Versicherung im Arbeitsrecht ohne Wartezeit anzubieten. Ausgeschlossen ist dies nicht. Es kann auch sein, dass einige Versicherungen aus Kulanzgründen lukrativen Kunden eine Kostenübernahme auch schon vor Ablauf der Wartezeit anbieten. Meinen Mandanten ist dies aber leider noch nie passiert, was bedauerlich ist.

ARB 75/ ARB 1994 und ARB 2000

ARB heißt „Allgemeine Rechtsschutzbedingungen“. Früher verwendeten eigentlich alle Rechtsschutzversicherer gleiche Bedingungen, die zuvor von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden mussten. Ein Großteil der heutigen Versicherungsbedingungen basiert auf diese ARB.

Alle obigen ARB sehen eine Wartezeit von 3 Monaten ab Versicherungsbeginn für arbeitsrechtliche Fälle vor.

ARB 75 =  § 14 III 3 ARB 75 = 3 Monate

ARB 1994 = § 4  Abs. 1, Satz 3  = 3 Monate

ARB 2000 = § 4  Abs. 1, Satz 3  = 3 Monate

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin



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