Kündigung- Unterschrift oder Oberschrift ?

Kündigung- Unterschrift oder Oberschrift ?

Im Arbeitsrecht sind bei bestimmten Rechtsgeschäften auch bestimmte Formvorschriften zu beachten. So gilt zum Beispiel für die Kündigung im Arbeitsrecht, dass diese in Schriftform zu erfolgen hat (§ 623 BGB). Wir die Schriftform nicht eingehalten, ist die Kündigung unwirksam. Für den Arbeitsvertrag gilt zwar keine grundsätzliche Schriftform, dieser kann also auch mündlich geschlossen (Ausnahme: tarifvertragliche Sondervorschriften) werden, aber trotzdem ist der Arbeitgeber zur Dokumentation nach dem Nachweisgesetz verpflichtet. Die Frage ist nun, was heißt Schriftform und wo muss die Unterschrift z.B. auf der Kündigungserklärung stehen?

Was heißt Schriftform?

Eine schriftformgebundene Erklärung muss in Schriftzeichen dauerhaft auf einem dazu geeigneten Material festgehalten werden. Üblicherweise, aber nicht ausschließlich, ist dies Papier. Der Text muss zur Einhaltung der Schriftform – mit Ausnahme der Unterschrift – nicht handgeschrieben sein. Er kann maschinengeschrieben, gedruckt, vervielfältigt oder ein handschriftlich ergänzter Vordruck sein. Der Inhalt des Rechtsgeschäfts muss in der Urkunde angegeben sein. Eine bloße Bezugnahme auf mündliche Abreden ist nicht ausreichend.

Muss die schriftliche Erklärung mit Datum und Ort versehen sein?

Zur Wirksamkeit der schriftlichen Erklärung muss diese nicht den Ausstellungsort oder den Ausstellungstag enthalten. Auch eine z.B. Kündigung ohne Datum und Bezeichnung des Ortes – ist wirksam. Wenn solche Angaben aber fehlen, kann dies zu Beweisschwierigkeiten für den Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess kommen.

Urkunde / Kündigung- Erklärung aus mehreren Seiten

Der formbedürftige Inhalt der Erklärung muss sich auf einer Urkunde befinden. Diese kann aus mehreren Seiten bestehen. Wichtig ist, dass bei Erklärungen auf mehreren Seiten deren Zusammengehörigkeit eindeutig erkennbar sein muss. Die feste Verbindung, z.B. durch Binden der Blätter oder das Zusammentackern ist zwar nicht erforderlich, aber dringend anzuraten. Wenn die einzelnen Blätter nicht fest verbunden sind und z.B. durch eine Heftklammer kann dies ausreichend sein, wenn sich z.B. aus der Seitennummerierung, der grafischen Gemeinsamkeiten oder aus weiteren Merkmalen eindeutig ergibt, dass es sich um eine zusammenhängende Erklärung handelt (BAG, Entscheidung vom 7.05.1998, NZA 1998,1110).

Unterschrift – was ist erforderlich?

Wie bereits ausgeführt, muss für die Wahrung der Schriftform die Erklärung (z.B. die Kündigung) nicht handschriftlich gefasst sein. Der Text kann am Computer geschrieben sein. Die Urkunde muss allerdings eine Unterschrift enthalten. Die Unterschrift muss eigenhändig erfolgen.

Die Eigenhändigkeit liegt bei folgenden Hilfsmitteln nicht vor:

  • Fax
  • Fernschreiben
  • E-Mail
  • Stempel
  • Telegramm
Erforderlich ist weiter eine Namensunterschrift. Dies erfordert in der Regel die Angabe des Familiennamens. Einzelkaufleute haben die Wahl zwischen den bürgerlichen Namen und den Namen der Firma (§ 17 HGB). Nicht ausreichend sind sog. Handzeichen (Kreuz/Strich etc). Die Unterschrift kann ruhig unleserlich sein, muss aber einen individuellen Schriftzug darstellen, so dass die Unterschrift einer Person hierüber zugeordnet werden kann.

Urkundenabschluss / Kündigung durch Unterschrift oder ist auch eine Oberschrift ausreichend?

Die Unterzeichnung der Erklärung/ Kündigung muss deren räumlichen Abschluss bilden. Die Unterschrift muss unterhalb des Textes stehen und diesen abschließen. Eine Unterschrift oberhalb des Textes („Oberschrift“) genügt demzufolge nicht (BGH, Entscheidung vom 20.11.1990, NJW 1991,487). Ebenso wenig reicht aber eine Unterzeichnung am Rande des Dokuments nicht aus. Nachträge unterhalb des unterschriebenen Textes müssen nochmals unterschrieben werden.

Arbeitsrecht Berlin – Anwalt A. Martin



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