Konfessionsfrei in der Schule – Ein (wirklich guter) Ratgeber

ponitka_reliunterrichtKlerus, Politik und Schulverwaltungen ver­wei­sen gerne auf den Grundgesetz-Artikel 7 (3), in dem es heißt „Der Religionsunterricht ist in den öffent­li­chen Schulen (…) ordent­li­ches Lehrfach.“ Sie sug­ge­rie­ren damit, diese Glaubensunterweisung sei ein Pflichtfach für alle Schüler. Aber im sel­ben Artikel heißt es vor­her­ge­hend unter (2): „Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestim­men.“ Damit wäre eigent­lich alles zum Thema gesagt. Aber: Klerusfreundliche Politik und Verwaltungen negie­ren die­ses ein­deu­tige Verfassungsgebot jedoch mit größ­ter Dreistigkeit. Warum? Weil man eben im frü­hes­ten Kindesalter und unter „Schulzwang“ am bes­ten indok­tri­nie­ren kann. Doch, Eltern und Schüler kön­nen sich dage­gen weh­ren – mit guten ver­fas­sungs­mä­ßi­gen Argumenten. Hierfür ist der jetzt von Rainer Ponitka vor­ge­legte Ratgeber eine wirk­lich gute Hilfe.

In sei­nem Vorwort schreibt der Herausgeber zur gän­gi­gen bun­des­deut­schen Praxis: „Zur Einschulung wurde der Eindruck erweckt, ein Einschulungs-Gottesdienst unter­liege der Schulpflicht – noch wurde über die grund­sätz­li­che Freiwilligkeit der Teilnahme am Religionsunterricht auf­ge­klärt.” (S. 8) Und das gilt nicht nur für Nordrhein-Westfalen, wo Ponitka zu Hause ist. Nein, das gilt sogar noch mehr für Missionierungsgebiet zwi­schen Ostsee und Erzgebirge, wo etwa drei Viertel der Menschen reli­gi­ons­frei sind. Hier wol­len die bei­den soge­nann­ten Amtskirchen auf Biegen und Brechen – über den Weg des schu­li­schen Religionsunterrichtes – eine neue Christianierung her­bei­füh­ren. Eben auch mit der ein­gangs erwähn­ten Praxis der selek­ti­ven „Argumentation” bezüg­lich des Artikels 7 GG.

Der Ratgeber besteht aus drei Kapiteln und einem umfang­rei­chen Anhang.

Gerhard Czermak, pen­sio­nier­ter Verwaltungsrichter, eröff­net die­sen Ratgeber mit einem Aufsatz zum Recht in der Schule: „Was ich als Konfessionsloser in der Schule wis­sen sollte”.

Eingehend auf die für Schulen zustän­di­gen zumeist mit Kultus bezeich­ne­ten Ministerien schreibt er: „…Kultusministerien pfle­gen tra­di­tio­nell gute, wenn nicht beste Beziehungen zu den christ­li­chen Großkirchen. Das gilt auch für die neuen Bundesländer. (Besonders tut sich, bei über 75 % Konfessionsfreien, Mecklenburg-Vorpommern her­vor, wo das Bildungsministerium seit eini­gen Jahren in Zusammenarbeit mit einer Bibelstiftung bzw. einem Bibelzentrum über alle staat­li­chen Schulen einen Bibelwettbewerb für Schüler aus­schreibt. Neuerdings ist es den Schulleitern frei­ge­stellt, an Schüler Bibeln zu ver­tei­len, die vom mis­sio­nie­ren­den inter­na­tio­na­len Gideonbund kos­ten­los abge­ge­ben wer­den.)” (S. 12) – Ein kla­rer Verstoß gegen die religiös- und welt­an­schau­li­che Neutralität des Staates und der staat­li­chen Schulen. Ähn­li­ches ist aus Thüringen zu ver­mel­den, wo z.B. in Weimar eine Schüler-Aktion „Kinder-Bibel” läuft.

Czermak ver­weist hier auf das „Recht als Mittel der Gegenwehr” und benennt als Grundlage hier­für vor allem Grundgesetz, das jewei­lige Landesverfassungsrecht, Bundes- und Landesgesetze sowie andere Rechtsnormen. Ausgehend vom Neutralitätsgebot ist Glaubensfreiheit als Beeinflussungsfreiheit zu ver­ste­hen! Was heißt:

„Der Staat des Grundgesetzes hat kei­ner­lei Befugnis, ein­sei­tig für oder gegen eine Religion oder Weltanschauung Stellung zu neh­men, auch nicht für Religion im Allgemeinen oder gar das Christentum im Besonderen. ‚Glaubensfreiheit‘ in die­sem enge­ren Sinne gewähr­leis­tet die staat­lich unbe­ein­flußte religiös-weltanschauliche Über­zeu­gungs­bil­dung. Es ist nicht Aufgabe der öffent­li­chen Hand, ihre Bürger in religiös-weltanschaulicher Hinsicht zu erzie­hen.” (S. 16/17)

Er schreibt wei­ter: „Da ohne die Kirchen wohl kaum Probleme für nicht­christ­li­che Schüler und Lehrer bestün­den, muß noch kurz auf ihre Rechtsposition ein­ge­gan­gen wer­den. (…) Das Religionsrecht (tra­di­tio­nell ‚Staatskirchenrecht‘) ist ein gro­ßer Bereich, der haupt­säch­lich von Kirchenjuristen, kir­chen­na­hen Juristen oder doch religiös-weltanschaulich kon­ser­va­ti­ven Fachleuten beackert wird. (…) Die ansons­ten aner­kann­ten juris­ti­schen Methoden wur­den und wer­den in die­sem Rechtsgebiet oft defor­miert, und selbst über den zumin­dest zum Teil recht kla­ren Text und Sinn der Verfassung ist man oft sou­ve­rän hin­weg­ge­schrit­ten.” (S. 19)

Und wegen die­ses Zustandes fällt Gegenwehr, wie z.B. in Sachen Religionsunterricht etc., meist nicht leicht…

Daß es in Bundesdeutschland mit der Trennung von Staat und Kirche(n) und der Kirche(n) von der Schule auch mehr als 90 Jahre nach Verkündung der Weimarer Reichsverfassung noch nicht weit her ist, zeigt Czermak anhand eini­ger Landesverfassungen und Schulgesetze auf. Wobei er dar­auf hin­weist, daß Bundesrecht Landesrecht bricht, daß man also nicht furcht­sam ange­sichts eini­ger für­wahr mit­tel­al­ter­li­cher Bestimmungen (so Formulierungen wie: „obers­tes Erziehungsziel der Schule ist die Erziehung zur Ehrfurcht vor Gott”) sein braucht.

Den Art. 127 der baye­ri­schen Verfassung sollte man sich als beson­ders mar­kan­tes Beispiel für Mittelalterlichkeit heute und hier­zu­lande zwei Mal durch­le­sen:

„Das eigene Recht der Religionsgemeinschaften und staat­lich aner­kann­ten welt­an­schu­li­chen Gemeinschaften auf einen ange­mes­se­nen Einfluß bei der Erziehung der Kinder ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung wird unbe­scha­det des Erziehungsrechts der Eltern gewähr­leis­tet.” (S. 22)

Auf die­sem Wege wer­den Eltern staat­li­cher­seits zuguns­ten des Klerus ent­mün­digt!

Czermak stellt zur Entwicklung des bun­des­deut­schen Schulwesens auf den Punkt gebracht fest:„Historisch und bis zum heu­ti­gen Tag geht es haupt­säch­lich um die ideo­lo­gi­sche Beeinflussung der Masse des Volks in mög­lichst form­ba­rem jugend­li­chen Alter; es geht also um die staat­li­che und kirch­li­che Macht.” (S. 27) – Ja, damit die da unten nie­mals gegen die da unten auf­be­geh­ren; des­halb ja wurde vor gut 1700 Jahren das Christentum zur Staatskirche gemacht!

Das zweite Kapitel („Ratgeber für kon­fes­si­ons­lose Eltern, Schüler und Lehrer”) stammt von Gerhard Rampp, Gymnasiallehrer in Bayern. Ausgehend von baye­ri­schen Beispielen geht er auf die Themen Religionsunterricht, Abmeldung von die­sem, Ethikunterricht und welt­an­schau­li­che Neutralität der Lehrer ein.

Er schreibt: Der Religionsunterricht im öffent­li­chen Schulwesen „wird in Deutschland inhalt­lich und per­so­nell aus­schließ­lich von den Kirchen bestimmt. Der Staat (d.h. das Bundesland) trägt die orga­ni­sa­to­ri­sche Verantwortung und die Kosten, die sich bun­des­weit auf immer­hin drei Milliarden Euro sum­mie­ren – vier­mal so viel, wie die Kirchen aus eige­nen Mitteln für öffent­li­che soziale Zwecke auf­brin­gen.

Konkret heißt das: Die Kirchen legen die Lehrpläne fest, wäh­len die Schulbücher aus und bestim­men, wer das Fach unter­rich­ten darf. (…) Die Aus- und Weiterbildung der Religionslehrer liegt aus­schließ­lich in der Kirchen – mit Ausnahme der Finanzierung natür­lich. (…)

Allen Beteiligten muß also von vorn­her­ein klar sein, daß es sich um eine Unterweisung in inner­kirch­li­cher Glaubenslehre (und der sich dar­aus erge­ben­den Sittenlehre) aus der ein­sei­ti­gen Sicht eben die­ser Kirche han­delt.” (S. 35/36)

Das soll­ten auch bestimmte LINKS-Politiker in Thüringen zur Kenntnis neh­men, die ihrer­seits stets und stän­dig behaup­ten, es han­dele sich beim Religionsunterricht nicht um Glaubensunterweisung nach aus­schließ­lich kle­ri­ka­len Vorgaben, son­dern um reli­gi­ons­kund­li­chen Unterricht…

Eltern von Teilnehmern am Religionsunterricht, die aus­schließ­li­che Glaubensvermittlung ver­mu­ten, haben kei­ner­lei Erfolgsaussicht, wenn sie sich ange­sichts von Inhalt und Ablauf des Religionsunterrichtes beschwe­ren. Denn „der Vorwurf einer ‚ein­sei­ti­gen Indoktrination‘ geht ins Leere, denn die oben beschrie­bene Konstruktion des Religionsunterrichtes zielt ja auf die Erziehung zum Glauben ab (wobei geschickte Religionspädagogen diese Absicht nicht auf­dring­lich in den Vordergrund rücken wer­den.) Einzig mög­li­che Form des Widerspruchs bleibt die Abmeldung vom Religionsunterricht.” (S. 37)

Ausführlich geht Rampp auch den Ethik-Unterricht (der in den Bundesländern durch­aus unter­schied­lich benannt wird) als Ersatz-Unterricht für reli­gi­ons­freie Schüler ein. Eingeführt wurde Ethik 1972 in Bayern mit dem Ziel, die Abwanderung vom Religionsunterricht zu behin­dern. Bis dahin näm­lich konn­ten reli­gi­ons­freie Schüler nach Hause gehen bzw. eine Freistunde genie­ßen.

Rampp kon­sta­tiert aber auch beängs­ti­gen­des: daß z.B. der Ethik-Unterricht in Rheinland-Pfalz und Sachsen nicht neu­tral, son­dern auf christ­li­cher Basis gestal­tet wird. Solches kann eben­falls aus Thüringen ver­mel­det wer­den, wo nicht sel­ten der Ethik-Unterricht de facto nichts ande­res getarn­ter Religionsunterricht ist. In Rheinland-Pfalz ist das dor­tige Kultusministerium sehr offen und hat dies ver­ord­net: „Der Lehrplan für Ethikunterricht in der Grundschule baut grund­sätz­lich auf den sitt­li­chen Werten der christ­li­chen und huma­nis­ti­schen Ethik auf. Aus die­sem Grunde ist es mög­lich, daß auch Religionslehrer Ethik ertei­len.” (S. 44)

Aber nicht nur das. „Einen ande­ren Grund zum Ärger­nis kön­nen Schulbücher ver­ur­sa­chen. In kei­nem ande­ren Fach außer Religion wer­den reli­giöse Inhalte so aus­führ­lich behan­delt wie in Ethik. Wie in ver­schie­de­nen ande­ren welt­li­chen Fächern fin­det auch hier immer wie­der reli­giöse Propaganda Eingang in Unterrichtsmaterialien.

Gerade reli­giös aus­ge­rich­tete Verlage (…) haben Ethikbücher im Programm; mit­un­ter fun­gie­ren gar Religionslehrer als Autoren.” (S. 44) Rampp benennt hier exem­pla­risch Susanne Breit-Keßler – eine evan­ge­li­sche Regionalbischöfin. Ethiklehrbücher aus Theologenfeder sind auch in Thüringen keine Seltenheit…

Der Autor spricht noch kurz die kirch­li­chen Privatschulen an, vor allem deren Finanzierung; so trage z.B. in Rheinland-Pfalz der Staat 100 % der Personalkosten und einen erheb­li­chen Teil der Sach- und Investitionskosten: „Selbst die CDU monierte, daß eine kirch­li­che Schule den Staat teu­rer komme, als wenn er sie selbst betriebe.” (S. 50)

Abschließend geht Rampp auf Schulgebete, Schulgottesdienste und sons­tige reli­giöse Veranstaltungen für Schüler ein; gemeint sind hier öffent­li­che Schulen. Diese Veranstaltungen  seien grund­sätz­lich frei­wil­lig und selbst kon­fes­si­ons­ge­bun­dene Schüler seien nicht zum Besuch ver­pflich­tet. Schulgottesdienste wer­den von Religionslehrern und „Schulpfarrern” auch und beson­ders im „ungläu­bi­gen Osten” for­ciert. Nicht sel­ten in Verbindung mit der Ausgabe der Abiturzeugnisse…

Wie es um die Begeisterung der Schüler für Schulgottesdienste und -gebete bestellt ist, ver­deut­licht Rampp an Erfahrungswerten aus Bayern zum „…Vorschlag, den wirk­lich bet­wil­li­gen Schülern bereits Unterrichtsbeginn Gelegenheit zu ihrer Religionsausübung zu geben. Nur zeigte sich bis­her stets, daß das Interesse dann schlag­ar­tig abflaute.” (S. 53)

Im drit­ten Kapitel geht Rainer Ponitka auf „Die Staatliche Bekenntnisschule in Nordrhein-Westfalen” – einen bun­des­deut­schen Sonderfall – ein. Denn „in allen ande­ren Bundesländern wurde die staat­li­che Bekenntnisschule vor über 40 Jahren abge­schafft; zuletzt in Rheinland-Pfalz durch den dama­li­gen christlich-demokratischen Ministerpräsidenten Helmut Kohl.” (S. 58)

Abschließend hat Gerhard Czermak wich­tige Gerichtsentscheidungen zum Thema Schule, Weltanschauung und Ideologie zusam­men­ge­stellt. Die meis­ten von ihnen ste­hen im Internet kos­ten­los und im vol­len Wortlaut zur Verfügung: die des Bundesverfassungsgerichtes unter www.bverfg.de und die des Bundesverwaltungsgerichts unter www.bverwg.de .

Im Anhang sind zum einen die Schule betref­fende Gesetze und Erlasse der 16 Bundesländer auf­ge­lis­tet und zum ande­ren die Adressen von Schüler- bzw. Elternvertretungen des Bundes und der Länder sowie die der Lehrer- und Schulleitervereinigungen.

Gerade die Listungen von Gesetzen, Urteilen und Organisationen dürf­ten für rat­su­chende Eltern und Schüler von beson­de­rem Wert sein. Rat und Hilfe gibt es selbst­ver­ständ­lich auch beim IBKA, dem Internationalen Bund der Konfessionsfreien und Atheisten e.V., des­sen AG Schule von Rainer Ponitka gelei­tet wird: www.ibka.org/ag-schule .

Siegfried R. Krebs


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