- Das Bundesarbeitsgericht © nozoomii auf flickr.com (CC 2.0)
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat über den Fall eines muslimischen Arbeitgeber beraten, der sich aus “religiösen Gründen” weigerte, im Supermarkt Flaschen mit alkoholischem Inhalt in Regale einzuräumen. Der Arbeitgeber kündigte deshalb dem Mann.
Anfangs fand ich das eher witzig denn wichtig1. Gestern nun hat das Bundesarbeitsgericht zwar die Klage an die vorherige Instanz, nämlich das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, wegen unzureichender Faktenlage zurückverweisen. Aber es hat mit dieser Entscheidung auch deutliche Signale verschickt:
Danach hat der Arbeitgeber gegenüber seinen Beschäftigten ein Weisungsrecht, muss dieses aber „nach billigem Ermessen“ ausüben und dabei auch religiöse Beschränkungen berücksichtigen. (Quelle: ksta.de)
Das Arbeitsgericht muss nun also religiöse Beschränkungen anerkennen? Bedeutet das zukünftig, dass für gläubige Muslime die Arbeit am Freitag unmöglich wird? Bedeutet das weiterhin, dass Frauen vollverschleiert im Büro erscheinen dürfen?
Es sei daran erinnert, dass es in dieser Frage gerade zu einer Diskussion kam, die genau das Gegenteil aussagte:
Die Frau könne kündigen oder weiterarbeiten, “allerdings nur ohne Burka”, hieß es aus dem Büro der Oberbürgermeisterin.
Im geschilderten Einzelfall geht es meiner Meinung nach vor allem darum, darauf aufmerksam zu machen, dass das Bundesarbeitsgericht sich weigerte, ein Grundsatzurteil zu fällen. Und so zieht es sich auf die ungefährlichere Position zurück, dass erst einmal bestimmte werden müsse, welche Arbeiten einem gläubigen Muslim zuzumuten sind.
Ob die Weigerung des Klägers, in der Getränkeabteilung zu arbeiten, dem Arbeitgeber einen Grund zur Kündigung gab, stehe noch nicht fest und bedürfe der weiteren Sachaufklärung. Den Darlegungen des Arbeitnehmers lasse sich nicht hinreichend deutlich entnehmen, welche Tätigkeiten ihm seine religiöse Überzeugung verbiete. (Quelle: MiGAZIN)
Meiner Auffassung nach ist es völlig gleichgültig, welche Tätigkeiten wem seine religiösen Überzeugungen scheinbar verbieten. Wir leben in einem aufgeklärten Staat, in dem die Scharia nicht Gesetz ist. Und so darf und sollte unsere Justiz endlich damit aufhören, dieser Religionisierung der Rechtsprechnung Vorschub zu gewähren.
Das gilt sowohl in diesem Falle als auch in denen, da sich die christlichen Kirchen und deren Wirtschaftsbetriebe anmaßen, über das Privatleben ihrer Mitarbeiter zu bestimmen. Und in diesem Falle kündigen; zum Beispiel wegen einer Scheidung.
Religion ist Privatsache! Und deshalb darf die Gesellschaft auf die sogenannten religiösen Gefühle keine Rücksicht nehmen. Gibt man dem nach, wird Deutschland in die voraufklärerische Zeit zurückfallen. In der dann entweder Bibel oder Koran als Gesetzestext herhalten müssen.
Weder darf von einem Arbeitgeber verlangt werden, einen Muslim deshalb nicht kündigen zu dürfen, weil dieser sich weigert, Kisten, in denen Flaschen mit alkoholischen Getränken sind, zu bewegen (denn dann kommt morgen der Nächste und weigert sich, den Laden zu betreten – möchte aber Lohn bekommen und angestellt sein) noch darf der Arbeitgeber in die Betten der Angestellten schauen und von deren Privatleben die Einstellung bzw. Entlassung abhängig machen.
Es war ein kluger Schachzug der Aufklärungsbewegung, den Herrschaftsbereich des Glaubens mehr und mehr aus der Öffentlichkeit zu verbannen und Religion zur Privatsache zu erklären. Hinter diesen Stand der kulturellen Entwicklung dürfen wir heute keineswegs zurückfallen. Vielmehr gilt es, die unvollendete Trennung von Religion und Politik weiter ausbauen. Die meisten Bürgerinnen und Bürger in Deutschland haben dies längst begriffen (weshalb sie sich mit guten Gründen gegen den politischen Islam wehren – und nicht gegen Muslime!). Leider haben die meisten Politiker die Zeichen der Zeit nicht erkannt. (Michael Schmidt-Salomon)
Was Schmidt-Salomon hier den Politikern ins Stammbuch schreibt, muss auch für Richter gelten!
Nic
- siehe meinen Artikel “Neue Religion gegründet” ↩