Das Bundessozialgericht hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass Kosten für Schulbücher, die Schüler mangels Lernmittelfreiheit selbst kaufen müssen, durch das Jobcenter als Härtefallmehrbedarf nach § 21 VI SGB II zu übernehmen sind.
Die Pauschale für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (§ 28 III SGB II) von 70 € bzw. 30 € pro Schulhalbjahr erfasst nicht die Ausstattung mit Schulbüchern.
Zwar hat der Bedarf für Schulbücher bei der Ermittlung des Regelbedarfs Berücksichtigung gefunden hat, jedoch ist dieser Bedarf im Regelbedarf der Höhe nach strukturell unzutreffend erfasst für Schüler, die mangels Lernmittelfreiheit in ihrem Bundesland ihre Schulbücher selbst kaufen müssen.
In Mecklenburg-Vorpommern ist die Lernmittelfreiheit für Bücher und Druckschriften in § 54 des Schulgesetzes verankert, jedoch nur für Schülerinnen und Schüler an Schulen in öffentlicher Trägerschaft.
Schüler an Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen), die in Bedarfsgemeinschaften leben und ihre Schulbücher selbst kaufen müssen, haben daher einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Anschaffung von Schulbüchern.
siehe auch: Bundessozialgericht, Urteil vom 8. Mai 2019, B 14 AS 13/18 R