Inhalt der Abmahnung im Arbeitsrecht – Androhung von Konsequenzen!

Inhalt der Abmahnung im Arbeitsrecht – Androhung von Konsequenzen!

Die arbeitsrechtliche Abmahnung muss inhaltlich in Ordnung sein, wenn sich der Arbeitgeber nicht der Gefahr aussetzen möchte, dass der Arbeitnehmer durch Klage zum Arbeitsgericht die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte erreicht. Neben der inhaltlichen Bestimmtheit im Hinblick auf das beanstandete Verhalten, muss die Abmahnung auch dem Arbeitnehmer Konsequenzen für ein weiteres vertragswidriges Verhalten androhen.

Androhung von arbeitsrechtlichen Konsequenzen in der Abmahnung

Die Abmahnung muss dem Arbeitnehmer Konsequenzen androhen, wenn er sich sein vertragswidriges Verhalten abstellt. Hier gibt es eine Vielzahl von Formulierungen, die aber nicht immer ausreichend sind.

Ausreichend ist:

Der Bestand Ihres Arbeitsverhältnis ist durch das Fehlverhalten (natürlich genau zuvor beschrieben) gefährdet„.

oder

Nicht ausreichend ist:

„Ihr Fehlverhalten hat arbeitsrechtliche Konsequenzen.“ (Welche denn?)

oder

„Wir können Ihr Verhalten nicht hinnehmen!“ (Welche Konsequenzen?).

Der Arbeitgeber sollte daher auch hier die Abmahnung nicht allgemein oder ungenau formulieren.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – Anwalt Martin

siehe auch „Abmahnung bei mehreren Verstößen!



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